1.934
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FlSO
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(3) <sup class="satznr">1</sup>Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. <sup class="satznr">2</sup>Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren.
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===§ 6 Eignungstest===
(1) <sup class="satznr">1</sup>Aufgenommen kann nur werden, wer in einem unmittelbar vorausgehenden Eignungstest die allgemeine und fachliche Eignung für die Ausbildung nachweist. <sup class="satznr">2</sup>Ein nicht bestandener Eignungstest kann nur zu einem späteren Aufnahmetermin <s>und nur einmal</s> wiederholt werden.
<div class="absatz paratext">(3) Haben Studierende die Probezeit nicht bestanden, so teilt dies die Leitung der Abteilung ihnen, bei minderjährigen Studierenden den Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich gegen Empfangsnachweis mit.</div>
<div class="cont"></div>
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==='''Abschnitt II Unterrichtsbetrieb'''===
===§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien===
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Ferien richten sich nach der allgemeinen Ferienordnung (Art. 5 Abs. 2 BayEUG). <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen.</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
===§ 10 Leistungsnachweise===
</div>