1.934
Bearbeitungen
Änderungen
FlSO
,keine Bearbeitungszusammenfassung
<sup>2</sup>Das Staatsministerium für <s>Bildung</s> <span style="color: #ff0000;">Unterricht</span> und Kultus, <s>Wissenschaft und Kunst</s> (Staatsministerium) kann die Erweiterung der genannten Fächerverbindungen mit einem in einer anderen Fächerverbindung genannten Fach zulassen.
<!-- PAGE BREAK -->
(6) Die Aufnahme in den Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt den erfolgreichen Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung für eine Fächerverbindung voraus.
(7) Das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann andere fachliche Ausbildungen allgemein oder im Einzelfall als für die Aufnahme gleichwertig anerkennen.
<!-- PAGE BREAK -->
===§ 5 Bewerbung===
(1) Anträge auf Aufnahme in eine Abteilung des Staatsinstituts sind innerhalb des vom Staatsministerium festgesetzten Zeitraums bei der zuständigen Abteilung einzureichen; Mehrfachbewerbungen für den gleichen Ausbildungsgang sind unzulässig.