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<div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">(9) Für die Fächerverbindung Gestaltung, Ernährung und <s>Kommunikationstechnik </s>Informationstechnik wird in vier Ausbildungsjahren die fachliche und die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.</span>
====§ 4 Aufnahmevoraussetzungen====
(1) Die Aufnahme in das Staatsinstitut setzt voraus
(7) Das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann andere fachliche Ausbildungen allgemein oder im Einzelfall als für die Aufnahme gleichwertig anerkennen.
====§ 5 Bewerbung====
(1) Anträge auf Aufnahme in eine Abteilung des Staatsinstituts sind innerhalb des vom Staatsministerium festgesetzten Zeitraums bei der zuständigen Abteilung einzureichen; Mehrfachbewerbungen für den gleichen Ausbildungsgang sind unzulässig.
(2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
(3) <sup class="satznr">1</sup>Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. <sup class="satznr">2</sup>Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren.
====§ 6 Eignungstest====
(1) <sup class="satznr">1</sup>Aufgenommen kann nur werden, wer in einem unmittelbar vorausgehenden Eignungstest die allgemeine und fachliche Eignung für die Ausbildung nachweist. <sup class="satznr">2</sup>Ein nicht bestandener Eignungstest kann nur zu einem späteren Aufnahmetermin <s>und nur einmal</s> wiederholt werden.
(2) Die Anforderungen des Eignungstests beziehen sich für alle Ausbildungen auf den Bereich Deutsch.
(8) Die Aufnahme in einen Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt in der Regel nur den Nachweis der jeweiligen fachlichen Eignung voraus.
====§ 7 Aufnahme====
<div class="absatz paratext">(1) Über die Aufnahme entscheidet die jeweils zuständige Abteilung des Staatsinstituts.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Aufnahme ist Bewerbern und Bewerberinnen zu versagen,</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"></div>
</div>
====§ 8 Probezeit====
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die endgültige Aufnahme ist vom Bestehen einer Probezeit abhängig. <sup class="satznr">2</sup>Dies gilt auch nach einem Austritt bei späterem Wiedereintritt in das Staatsinstitut. <sup class="satznr">3</sup>In der Probezeit wird festgestellt, ob die Studierenden den Anforderungen des jeweiligen Ausbildungsgangs gewachsen sind.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit trifft die Lehrerkonferenz in der Regel Mitte Februar des ersten Ausbildungsjahres, bei einjährigen Ausbildungsgängen in der Regel Mitte Dezember; in besonderen Ausnahmefällen kann die Probezeit um bis zu drei Monate verlängert werden.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Haben Studierende die Probezeit nicht bestanden, so teilt dies die Leitung der Abteilung ihnen, bei minderjährigen Studierenden den Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich gegen Empfangsnachweis mit.</div>
<div class="cont"></div>
===='''Abschnitt II Unterrichtsbetrieb'''========§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien====
<div class="absatz paratext">(1) Für den Unterricht gelten die vom Staatsministerium erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Der Stundenplan wird von der Leitung der Abteilung festgesetzt.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Ferien richten sich nach der allgemeinen Ferienordnung (Art. 5 Abs. 2 BayEUG). <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen.</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
====§ 10 Leistungsnachweise====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) In allen Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern (mit Ausnahme von Pädagogik, Psychologie und Schulpädagogik im letzten Jahr der Ausbildung), außerdem auch in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch werden in der Regel schriftliche, mündliche und nach Art des Fachs ggf. auch praktische Leistungsnachweise in angemessener Zahl und angemessenem Umfang verlangt.</div>
<div class="absatz paratext"></div>
</div>
====§ 11 Nachholung von Leistungsnachweisen====
(1) <sup>1</sup>Studierende, die einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt haben, erhalten einen Nachtermin. <sup>2</sup>Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.<br />(2) <sup class="satznr">1</sup>Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche bzw. eine praktische Ersatzprüfung angesetzt werden. <sup class="satznr">2</sup>Eine mündliche Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach die mündlichen Leistungen der Studierenden wegen ihrer Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden können.<br />(3) <sup class="satznr">1</sup>Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Studienhalbjahr stattfinden. <sup class="satznr">2</sup>Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Studienjahres erstrecken. <sup class="satznr">3</sup>Der Termin der Ersatzprüfung ist den Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. <sup class="satznr">4</sup>Mit dem Termin ist den Studierenden der Prüfungsstoff bekannt zu geben.<br />(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teilnimmt, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachweisen. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsinstitut kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.<br />(5) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis, ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung versäumt oder eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.
<div class="absatz paratext"></div>
====§ 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer====
(1) <sup>1</sup>Am Ende jeden Ausbildungsjahres, vor Beginn der fachlichen Abschlussprüfung und vor Beginn der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung werden für alle Unterrichtsfächer, in denen nach § 10 Abs. 1 Leistungsnachweise zu erbringen sind, Jahresfortgangsnoten in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. <sup>2</sup>In den schulpraktischen Fächern werden dabei nur die <s>Lehrproben</s> <span style="color: #ff0000;">schulpraktischen Leistungen</span> gewertet. 3 § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.<br />(2) Am Ende jeden Ausbildungsjahres wird jeweils ein Jahreszeugnis mit den Jahresfortgangsnoten erteilt; dies gilt nicht für Ausbildungsjahre, die mit einer Abschlussprüfung enden.<br />(3) Die Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Ausbildungsjahr erhält, wer in <s>höchstens einem</s> <span style="color: #ff0000;">jedem </span>Pflicht- oder Wahlpflichtfach <span style="color: #ff0000;">mindestens </span>die Jahresfortgangsnote <s>„mangelhaft“</s> <span style="color: #ff0000;">ausreichend </span><s>und in keinem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „ungenügend“</s> erhalten hat.<br /><s>(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Erlaubnis zum Vorrücken in die pädagogisch-didaktische Ausbildung erhält, wer<br /></s><s>1. die erforderliche fachliche Abschlussprüfung bestanden hat,<br /></s><s>2. bei allen Fächerverbindungen in den Fächern Deutsch und Pädagogik mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat,<br /></s><s>3. bei den Fächerverbindungen mit Kommunikationstechnik zusätzlich im Fach Informationstechnische Bildung mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat und<br /></s><s>4. den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe vorgelegt hat.<br /></s><s><sup class="satznr">2</sup>Die genannten Jahresfortgangsnoten sind in das Zeugnis über den fachlichen Abschluss aufzunehmen.<br /></s>(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten hat, kann das Ausbildungsjahr nur einmal und nur im unmittelbaren Anschluss wiederholen. <sup class="satznr">2</sup>Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer überschritten würde. <sup class="satznr">3</sup>Zur Wiederholung eines Ausbildungsjahres bedarf es eines schriftlichen Antrags bis 1. September des darauf folgenden Studienjahres. <sup class="satznr">4</sup>Die Leitung der Abteilung kann abweichend von Satz 1 in begründeten Fällen eine spätere Wiederholung zulassen.<br />(6) <sup class="satznr">1</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Ausbildungen beträgt zwei Jahre mehr als die Gesamtdauer der jeweiligen Regelausbildung am Staatsinstitut. <sup class="satznr">2</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die Ausbildung zur Erweiterung der Lehrbefähigung gemäß § 3 Abs. 6 beträgt zwei Jahre. <sup class="satznr">3</sup>Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle am Staatsinstitut bzw. einer Abteilung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. <sup class="satznr">4</sup>Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann.
===='''Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden'''========§ 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten====
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Die durch die Teilnahme an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts eventuell entstehenden Kosten müssen für alle Studierenden zumutbar sein.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen einschließlich von Exkursionen und <s>eintägigen</s> Studienfahrten trifft die Leitung der Abteilung. <s><sup class="satznr">2</sup>Mehrtägige Studienfahrten bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.</s></div>
<div class="absatz paratext">(7) <sup class="satznr">1</sup>Sind Studierende wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert, den ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, so sind die Verhinderungen und ihr Grund unverzüglich dem Staatsinstitut anzuzeigen. <sup class="satznr">2</sup>Dauert eine Erkrankung länger als drei Unterrichtstage, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">3</sup>Häufen sich krankheitsbedingte Versäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">4</sup>Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
====§ 14 Studierendenvertretung====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Zur Vertretung ihrer Interessen wählen die Studierenden eines jeden Jahrgangs für jeden Ausbildungsgang zu Beginn des Studienjahres aus ihrer Mitte je einen Jahrgangssprecher bzw. eine Jahrgangssprecherin und je einen stellvertretenden Jahrgangssprecher bzw. eine stellvertretende Jahrgangssprecherin. <sup class="satznr">2</sup>Die Wahl wird von der Leitung der Abteilung oder einer von ihr beauftragten Person geleitet. <sup class="satznr">3</sup>Das Recht der einzelnen Studierenden, ihre Interessen selbst zu vertreten, bleibt hiervon unberührt.</div>
<div class="absatz paratext"></div>
</div>
===='''Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz'''========§ 15 Leitung der Abteilung====
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine Person mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung); für deren Aufgaben gilt Art. 57 Abs. 2 und 3 BayEUG entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Neben den sonst in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ist sie ferner zuständig für</div>
1. die Durchführung des Eignungstests,
3. alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.
====§ 16 Lehrerkonferenz====
<div class="absatz paratext">(1) An jeder Abteilung besteht eine Lehrerkonferenz.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Abteilung tätigen Lehrkräfte.</div>
<div class="absatz paratext">(12) <sup class="satznr">1</sup>Zur Beratung der Lehrerkonferenz in Fachfragen können für die einzelnen Ausbildungsgänge Teilkonferenzen einberufen werden. <sup class="satznr">2</sup>Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt die Leitung der Abteilung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft. <sup class="satznr">3</sup>Für die Teilkonferenzen gelten die Vorschriften über die Lehrerkonferenz im Übrigen entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(13) Die Leitung der Abteilung vollzieht die Beschlüsse der Lehrerkonferenz entsprechend Art. 58 Abs. 5 BayEUG.</div>
===='''Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)'''====
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate====
<div class="absatz paratext"></div>
</div>
====§ 18 Erhebungen====
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig. <sup class="satznr">2</sup>Für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gelten Art. 85 Abs. 1 und 2 BayEUG entsprechend.</div>
<div class="cont"></div>
==='''Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut'''======='''Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen'''========'''a) Allgemeines'''========§ 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort====
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Die fachliche Abschlussprüfung wird am Ende der fachlichen Ausbildung abgelegt; <s>in der Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird sie in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahrs abgelegt.</s> <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann die Termine der Prüfung näher bestimmen. <sup class="satznr">3</sup>Die fachliche Abschlussprüfung wird an der Abteilung abgelegt, an der die fachliche Ausbildung durchlaufen wurde. <sup class="satznr">4</sup>Einer gesonderten Meldung bzw. Zulassung bedarf es nicht. <sup class="satznr">5</sup>Die Jahresfortgangsnoten werden in eine Prüfungsliste eingetragen und den Studierenden spätestens vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.</div>
====§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen====
<div class="absatz paratext">(1) An jeder Abteilung wird für die jeweiligen Ausbildungsgänge jeweils ein Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung gebildet.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Der Vorsitz des Prüfungsausschusses obliegt der Leitung der Abteilung; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die fachliche Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann andere geeignete Personen mit dem Vorsitz oder dem stellvertretenden Vorsitz beauftragen. <sup class="satznr">3</sup>Dem Prüfungsausschuss gehören ferner alle mit mehr als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit an der Abteilung tätigen Lehrkräfte an sowie alle Lehrkräfte, die im Prüfungsjahr Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben. <sup class="satznr">4</sup>Das vorsitzende Mitglied kann weitere Lehrkräfte, mit Zustimmung des Staatsministeriums auch Lehrkräfte anderer Abteilungen des Staatsinstituts in den Prüfungsausschuss berufen. <sup class="satznr">5</sup>Das vorsitzende Mitglied entscheidet in sonstigen Angelegenheiten, die keinem anderen Prüfungsorgan zugewiesen sind.</div>
</div>
</div>
====§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen====
<div class="absatz paratext">(1) Die Aufgaben für schriftliche Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht in diesem Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Anonymität der Prüfungsarbeiten ist bis zum Abschluss der Bewertung sicherzustellen.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die gefertigten Prüfungsarbeiten werden getrennt von je einer erst- und zweitprüfenden Person selbständig bewertet; die Zweitprüfer bzw. Zweitprüferinnen müssen nicht an der Abteilung des Staatsinstituts unterrichtet haben. <sup class="satznr">2</sup>Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Lehrkräfte dürfen nicht zur Bewertung herangezogen werden.</div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt nicht auf dem Prüfungspapier, sondern auf einem gesonderten Blatt. <sup class="satznr">2</sup>Sie soll die Begründung der erteilten Note ausweisen, dabei sind die Vorzüge und Mängel der Arbeit hervorzuheben. <sup class="satznr">3</sup>Bei abweichender Beurteilung sollen beide Prüfenden eine Einigung über die Bewertung versuchen. <sup class="satznr">4</sup>Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder überträgt den Stichentscheid einem anderen Prüfer oder einer anderen Prüferin. <sup class="satznr">5</sup>Die Bewertungen sind zu unterzeichnen.</div>
====§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen====
<div class="absatz paratext">(1) Die Aufgaben für praktische Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht im jeweiligen Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die an der Prüfung teilnehmenden Studierenden treffen bis zum Beginn der Arbeitszeit unter Aufsicht gegebenenfalls die notwendigen Vorbereitungen. <sup class="satznr">2</sup>Das benötigte Arbeitsmaterial sowie Hilfsmittel sind vom Staatsinstitut bereitzustellen; § 13 Abs. 4 bleibt unberührt.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Nicht selbständige Arbeit oder Beratung der Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen miteinander sind als Unterschleif zu werten; dies gilt auch für die Zeit der Vorbereitung der praktischen Arbeiten. <sup class="satznr">2</sup>Die an der Prüfung teilnehmenden Personen sind bei Beginn der Vorbereitungszeit ausdrücklich darauf und auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Die Leistungen in der praktischen Prüfung werden durch die nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellte Prüfungskommission bewertet.</div>
====§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen====
<div class="absatz paratext">(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Nach Abschluss der Prüfung setzt der Prüfungsausschuss für jedes geprüfte Fach aus der Prüfungsnote und der Jahresfortgangsnote die Gesamtnote fest; § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Bei der Bildung der Gesamtnote sind die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote gleichwertig. <sup class="satznr">3</sup>Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den fachlichen Abschluss, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. <sup class="satznr">2</sup>Studierende, die die fachliche Abschlussprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die fachlichen Leistungen im Studienjahr ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die fachliche Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf. <sup class="satznr">3</sup>Studierende des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 als nicht zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung zugelassen; dies ist ihnen unverzüglich mitzuteilen; sie können für den Rest des Ausbildungsjahres auf Antrag von der weiteren Teilnahme am Unterricht befreit werden.</div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. <sup class="satznr">2</sup>Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 4 Sätze 1 und 2) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. <sup class="satznr">3</sup>Die Leitung der Abteilung bestimmt den Ablauf der Einsichtnahme, insbesondere Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme.</div>
====§ 24 Unterschleif====
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer bzw. eine Prüfungsteilnehmerin bei der Prüfung unerlaubter Hilfe oder macht er bzw. sie den Versuch dazu, so wird die betreffende Arbeit mit Note 6 bewertet. <sup class="satznr">2</sup>Als Versuch gilt auch die Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. <sup class="satznr">3</sup>Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. <sup class="satznr">4</sup>In schweren Fällen des Unterschleifs oder der Beihilfe hierzu wird die an der Prüfung teilnehmende Person von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. <sup class="satznr">2</sup>In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. <sup class="satznr">3</sup>Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 sind schriftlich gegen Aushändigungs- bzw. Zustellungsnachweis mitzuteilen.</div>
====§ 25 Versäumnis, Rücktritt====
<div class="absatz paratext">(1) Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie zu vertreten haben, so werden die in diesem Prüfungsteil zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note 6 bewertet.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, so sind die versäumten Prüfungsteile zu einem späteren Zeitpunkt (Nachtermin) nachzuholen. <sup class="satznr">2</sup>Der Zeitpunkt wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. <sup class="satznr">3</sup>Für diese Nachtermine sind neue Prüfungsaufgaben zu bestimmen.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. <sup class="satznr">2</sup>Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass die Krankheit durch das Zeugnis eines anderen Arztes oder einer anderen Ärztin nachgewiesen wird. <sup class="satznr">3</sup>In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. <sup class="satznr">4</sup>Haben sich Studierende der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe nicht anerkannt werden, es sei denn, dass diese den Studierenden nicht erkennbar waren.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. <sup class="satznr">2</sup>Ist Prüfungsteilnehmern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die volle Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuss den Rücktritt mit der Wirkung genehmigen, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt.</div>
====§ 26 Wiederholung der Prüfung====
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann – vorbehaltlich der Höchstausbildungsdauer – zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup>Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. <sup class="satznr">3</sup>Für die Wiederholung ist nicht die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr erforderlich; zur Bildung der Gesamtnoten werden dann die bereits erbrachten Jahresnoten herangezogen. <sup class="satznr">4</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ohne erneuten Besuch des Ausbildungsjahres ist bis spätestens 1. Februar, mit erneutem Besuch des Ausbildungsjahres bis spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des fachlichen Ergebnisses der Abschlussprüfung des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres beim Staatsinstitut zu stellen. <sup class="satznr">5</sup>Satz 3 gilt nicht für die integrierte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3.</div>
====§ 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium====
<div class="absatz paratext">(1) Über die Aufgabenstellung und den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die wesentlichen Prüfungsvorgänge aufzunehmen sind und die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Der Niederschrift ist eine Prüfungsliste beizugeben, die die von jedem Prüfungsteilnehmer bzw. jeder Prüfungsteilnehmerin erzielten Prüfungsnoten, die Jahresfortgangsnoten und die Gesamtnoten enthält.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Über die Durchführung der Prüfung ist nach deren Abschluss dem Staatsministerium zusammenfassend zu berichten.</div>
===='''b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen'''========§ 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen</s>, Kunst<s>erziehung</s>, <s>Kommunikationstechnik</s><span style="color: #ff0000;"> Informationstechnik</span>====
<div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div>
<div class="absatz paratext">1. <s>Fachtheorie</s> Werken,</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern  <span style="color: #ff0000;">gem. § 28 (1)</span> <s>Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.</s><span style="color: #ff0000;">werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft.</span> <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils <s>180</s> <span style="color: #ff0000;">360 </span>Minuten.</div>
<div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis des Werkens, Praxis Technisches Zeichnen, Praxis der Kommunikationstechnik und Bildnerische Praxis ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für die Prüfungsfächer Praxis Technisches Zeichnen und Praxis Kommunikationstechnik jeweils 300 Minuten, für die Prüfungsfächer Praxis des Werkens und Bildnerische Praxis jeweils 360 Minuten.</s></div>
====§ 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen,</s> Sport und <s>Kommunikationstechnik</s> Informationstechnik====
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich neben den Prüfungsfächern des § 28 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 zusätzlich auf Sport</div>
<div class="absatz paratext"><s>1. Allgemeine Theorie des Sports und</s></div>
--
====<span style="color: #ff0000;">§ 28b Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Gestaltung, Ernährung und Informationstechnik</span>====
<div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</span></div>
<div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">1. Gestaltung,</span></div>
<div class="absatz paratext"><s></s></div>
<div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern gem. § 28 b (1) werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 360 Minuten.</span></div>
====§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung====
<div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div>
<div class="absatz paratext">1. <s>Fachtheorie der</s> Gestaltung,</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern  <span style="color: #ff0000;">gem. § 29 (1)</span> <s>Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.</s><span style="color: #ff0000;">werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft.</span> <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils <s>180</s> <span style="color: #ff0000;">360</span> Minuten.</div>
<div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis der Gestaltung und Praxis der Ernährung ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für das Prüfungsfach Praxis der Gestaltung 360 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis der Ernährung 300 Minuten.</s></div>
====§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und <s>Kommunikationstechnik</s> Informationstechnik, Sport und <s>Kommunikationstechnik</s> Informationstechnik, Englisch und <s>Kommunikationstechnik</s> Informationstechnik====
<div class="absatz paratext">(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</div>
<div class="absatz paratext">1. <s>Theorie der Kommunikationstechnik,</s>Informationstechnik,</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern  <span style="color: #ff0000;">gem. § 30 (1)</span> <s>Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.</s><span style="color: #ff0000;">werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft.</span> <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils <s>180</s> <span style="color: #ff0000;">360</span> Minuten.</div>
<div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.</s></div>
====§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, <s>Musik und Sport</s>====
<div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</s></div>
<div class="absatz paratext">1. des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
(6) Wurde gemäß Abs. 1 Satz 2 eine Zulassung zur Prüfung unter Vorbehalt erteilt, wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn die fehlende Zulassungsvoraussetzung vorliegt.
===='''Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung'''====
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 32 Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung====
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut findet jährlich einmal gegen Ende des Studienjahres statt. <sup class="satznr">2</sup> § 19 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Die Abschlussprüfung (Erste Lehramtsprüfung) gilt zugleich als Einstellungsprüfung im Sinn des Art. 22 Abs. 2 und 4 des Leistungslaufbahngesetzes.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 33 Aufgaben des Staatsministeriums====
</div>
Dem Staatsministerium obliegt es,
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 34 Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen====
(1) <sup>1</sup>Für den Prüfungsausschuss gilt § 20 Abs. 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Sätze 2 bis 5, Abs. 4, 5 und 7 entsprechend; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die pädagogisch-didaktische Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. <sup>2</sup>Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen.
<div class="cont"><div class="paraheading"></div>
</div>
====§ 35 Zulassung zur Prüfung====
(1) <sup>1</sup>Über die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss; einer gesonderten Meldung bedarf es nicht. <sup>2</sup>Der Zeitpunkt der Zulassungskonferenz ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise mitzuteilen.
<div class="cont"><div class="paraheading"></div>
</div>
====§ 36 Prüfungsteile====
(1) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
<div class="cont"><div class="paraheading"></div>
</div>
====§ 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen====
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
</div>
</div>
====§ 38 Fachgebundene Hochschulreife====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die fachgebundene Hochschulreife für die in § 6 Nr. 4 der Qualifikationsverordnung vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung genannten Studiengänge erwirbt, wer</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
====§ 39 Wiederholung der Prüfung====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Für die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen gilt § 26 Sätze 1 bis 3 entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 40 Niederschrift und Prüfungslisten====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Für Niederschrift und Prüfungslisten gilt § 27 Abs. 1 bis 3 entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 41 Geltung weiterer Vorschriften====
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 24 und 25 gelten entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts im Übrigen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont">
===='''Abschnitt III Erweiterungsprüfung <span style="color: #ff0000;">für Informationstechnik und Sport</span>'''====
<div class="cont"></div>
===='''<s>a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik</s>'''====
<div class="cont"><div class="paraheading"></div>
</div>
====§ 42 Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften====
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 19, 20, 24, 25 und 27 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas Anderes ergibt. <sup class="satznr">2</sup>Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens ausreichend sein. <sup class="satznr">3</sup>Für die schulpraktischen Leistungen gelten § 35 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 entsprechend.</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
====§ 43 Umfang der Erweiterungsprüfung====
<div class="absatz paratext">(1) Die Erweiterungsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:</div>
1. <s>Theorie des jeweiligen Faches</s> <span style="color: #ff0000;">Fachinhalte des jeweiligen Faches</span>, 
</div>
</div>
====§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis====
<div class="absatz paratext">(1) § 23 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss <s>aus den Prüfungsnoten in Theorie des jeweiligen Faches, Praxis des jeweiligen Faches,</s> <span style="color: #ff0000;">im jeweiligen Fach und</span> der Fachdidaktik des jeweiligen Faches und aus den jeweiligen Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten je Prüfungsfach fest. <sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen die Prüfungsnote und die Jahresfortgangsnote je einfach. <sup class="satznr">3</sup>Der Teiler ist zwei. <sup class="satznr">4</sup>Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"></div>
</div>
====§ 45 Wiederholung der Erweiterungsprüfung====
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht nicht.</div>
</div>
<div class="cont">
====<s>'''b) Erweiterungsprüfung für Sport'''</s>====
<div class="cont"><div class="paraheading"></div>
</div>
====<s>§ 46 Erweiterungsprüfung Sport</s>====
<div class="absatz paratext"><s>(1) §§ 19, 20, 21, 23 Abs. 1 und 3, §§ 24, 25, 27, 31, 42 Sätze 2 und 3, § 44 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 sowie § 45 gelten für die Erweiterungsprüfung Sport entsprechend.</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Neben den sich aus § 31 ergebenden Prüfungsleistungen ist eine mündliche Prüfung in der Fachdidaktik Sport abzulegen. <sup class="satznr">2</sup>Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der sonstigen Prüfungen statt. <sup class="satznr">3</sup> § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig.</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(3) Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten gemäß § 31 Abs. 3 bis 5 und den Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten der dort genannten Prüfungsfächer sowie eine Note für Didaktik des Sports fest.</s></div>
==='''Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle'''===
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 47 Ordnungsmaßnahmen====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Bei Verstößen gegen die in § 13 festgelegten Pflichten können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 48 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten====
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Meinungsverschiedenheiten zwischen Studierenden bzw. deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen im Staatsinstitut im Weg einer Aussprache beigelegt werden. <sup class="satznr">2</sup>Im Übrigen kann beim Staatsinstitut Aufsichtsbeschwerde eingelegt werden. <sup class="satznr">3</sup>Dieses legt die Beschwerde, sofern sie ihr nicht abhilft, einschließlich einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
====§ 49 Ausnahmefälle====
</div>
<div class="absatz paratext">Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 50 Änderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer====
</div>
<div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer – ZAF – vom 29. Januar 1975 (GVBl S. 20, BayRS 2038-3-4-8-9-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1991 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 51 Änderung der Qualifikationsverordnung====
</div>
<div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2005 (GVBl S. 154), wird wie folgt geändert:</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 52 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen====
</div>
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.