1.934
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FlSO
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'''aktualisierte Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FlSO)'''
Diese Verordnung regelt die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderliche fachliche und pädagogische Ausbildung und die hierfür erforderlichen Einstellungsprüfungen für Fachlehrer und Fachlehrerinnen; für Fachlehrer und Fachlehrerinnen an beruflichen Schulen gelten gesonderte Regelungen.
===='''§ 2 Zulässige Fächerverbindungen'''====
(1) Die Ausbildung muss in einer zulässigen Fächerverbindung erfolgen.
(1) <sup>1</sup>Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilungen I, II, III und V (Staatsinstitut) erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in den in § 2 Abs. 2 genannten Fächern; die fachlichen Inhalte der Fächer Englisch und Musik werden am Staatsinstitut in der Regel nicht vermittelt. <sup>2</sup>Die pädagogisch<span style="color: #ff0000;">-</span>didaktische Ausbildung umfasst eine Einführung in die Schulpraxis