Änderungen

FlSO

2 Byte hinzugefügt, 15:25, 5. Sep. 2019
§ 43 Umfang der Erweiterungsprüfung
3. Fachdidaktik des jeweiligen Faches.
(2) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach <s>ist eine schriftliche Prüfung zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen</s> <span style="color: #ff0000;">werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft</span>. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt <s>180</s> <span style="color: #ff0000;">540360 </span>Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 21 entsprechend.
<s>(3) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Prüfungszeit beträgt für das Fach Kommunikationstechnik 300 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der praktischen Prüfung gilt § 22 entsprechend.</s>
</div>
</div>
 
====§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis====
<div class="absatz paratext">(1) § 23 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.</div>