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,→§ 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
====§ 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen====
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(2) 1Bei <sup> 1</sup>Bei der Berechnung der Gesamtprüfungsnote zählt die Bewertung der Leistungen in
{| style="width: 838.333px;" border="0" rules="none" frame="void"
| valign="top" style="height: 34.313px; width: 594.333px;" rowspan="1" colspan="1"|
je dreifach,
bei Fächerverbindungen mit <s>4 </s> 3 Unterrichtsfächern je Fach <s>eineinhalbfach</s>,<span style="color: #ff0000;">zweifach</span>
bei Fächerverbindungen mit 2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach.
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">3</sup>Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht. <sup class="satznr">4</sup>Auf Antrag wird in diesem Fall zusätzlich ein Zeugnis mit den Angaben nach Satz 2 Nr. 2 erteilt, das eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. <sup class="satznr">2</sup>Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 5 Satz 1) bzw. der Bescheinigung (vgl. Abs. 5 Satz 3) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. <sup class="satznr">3</sup> § 23 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
</div>
</div>
====§ 38 Fachgebundene Hochschulreife====
</div>