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797 Byte hinzugefügt, 15:09, 5. Sep. 2019
§ 36 Prüfungsteile
====§ 36 Prüfungsteile====
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(1) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
<sup>2</sup>Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. <sup>3</sup>Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. <sup>4</sup>Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.
(3) 1Prüfungsfächer <sup>1</sup>Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. 2Zu <sup>2</sup>Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. 3Sie <sup>3</sup>Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. 4Dabei <sup>4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit in der Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen</s>, KunsterziehungKunst<s>erziehung</s>, <s>Kommunikationstechnik </s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik,</span> <s>und </s> in der Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen</s>, Sport und <s>Kommunikationstechnik </s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span>  <span style="color: #ff0000;">und <span style="text-align: left; text-transform: none; text-indent: 0px; letter-spacing: normal; font-family: 'Source Sans Pro',sans-serif; font-size: 14.86px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: 400; text-decoration: none; word-spacing: 0px; display: inline !important; white-space: normal; cursor: text; orphans: 2; float: none; -webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: #ffffff;">in der Fächerverbindung</span> Gestaltung, Ernährung und Informationstechnik</span> in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, bei einer Fächerverbindung von zwei Fächern in jedem Prüfungsfach 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. 5In <sup>5</sup>In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. 6Die <sup>6</sup>Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. 7Die <sup>7</sup>Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. 8Bei <sup>8</sup>Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. 9Kommt <sup>9</sup>Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. 10Die <sup>10</sup>Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen.
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====§ 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen====
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