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FlSO
,→§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik Informationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik Informationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik Informationstechnik
<div class="absatz paratext">1. <s>Theorie der Kommunikationstechnik,</s>Informationstechnik,</div>
<div class="absatz paratext"><s>2. Praxis der Kommunikationstechnik.</s></div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern <span style="color: #ff0000;">gem. § 30 (1)</span> <s>Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.</s><span style="color: #ff0000;">werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft.</span> <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils <s>180</s> <span style="color: #ff0000;">540360</span> Minuten.</div>
<div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.</s></div>
====§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, <s>Musik und Sport</s>====
<div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</s></div>