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FlSO
,→§ 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik Informationstechnik
<div class="absatz paratext">7. Kunst<s>geschichte/Werkanalyse,</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>8. Bildnerische Praxis.</s></div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern <span style="color: #ff0000;">gem. § 28 (1)</span> <s>Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.</s><span style="color: #ff0000;">werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft.</span> <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils <s>180</s> <span style="color: #ff0000;">540360 </span> Minuten.</div>
<div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis des Werkens, Praxis Technisches Zeichnen, Praxis der Kommunikationstechnik und Bildnerische Praxis ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für die Prüfungsfächer Praxis Technisches Zeichnen und Praxis Kommunikationstechnik jeweils 300 Minuten, für die Prüfungsfächer Praxis des Werkens und Bildnerische Praxis jeweils 360 Minuten.</s></div>
====§ 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen,</s> Sport und <s>Kommunikationstechnik</s> Informationstechnik====
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich neben den Prüfungsfächern des § 28 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 zusätzlich auf Sport</div>