1.934
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FlSO
,→§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
<div class="absatz paratext">(1) An jeder Abteilung wird für die jeweiligen Ausbildungsgänge jeweils ein Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung gebildet.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Der Vorsitz des Prüfungsausschusses obliegt der Leitung der Abteilung; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die fachliche Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann andere geeignete Personen mit dem Vorsitz oder dem stellvertretenden Vorsitz beauftragen. <sup class="satznr">3</sup>Dem Prüfungsausschuss gehören ferner alle mit mehr als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit an der Abteilung tätigen Lehrkräfte an sowie alle Lehrkräfte, die im Prüfungsjahr Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben. <sup class="satznr">4</sup>Das vorsitzende Mitglied kann weitere Lehrkräfte, mit Zustimmung des Staatsministeriums auch Lehrkräfte anderer Abteilungen des Staatsinstituts in den Prüfungsausschuss berufen. <sup class="satznr">5</sup>Das vorsitzende Mitglied entscheidet in sonstigen Angelegenheiten, die keinem anderen Prüfungsorgan zugewiesen sind.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <span style="color: #ff0000;">Folgende Entscheidungen des Prüfungsausschusses erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen der jeweiligen Abteilungen des Staatsinstituts:</span> Der PrüfungsausschussPrüfungsausschuss </div>
<div class="absatz paratext">1. entscheidet über den Zeitplan der Prüfung,</div>
<div class="absatz paratext">2. entscheidet über die Prüfungsaufgaben mit den Bewertungskriterien, die Notenschlüssel und über die Zulassung von Hilfsmitteln,</div>