====§ 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium====
</div><div class="absatz paratext"><s>(1) Über die Aufgabenstellung und den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die wesentlichen Prüfungsvorgänge aufzunehmen sind und die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(3) Der Niederschrift ist eine Prüfungsliste beizugeben, die die von jedem Prüfungsteilnehmer bzw. jeder Prüfungsteilnehmerin erzielten Prüfungsnoten, die Jahresfortgangsnoten und die Gesamtnoten enthält.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(4) Über die Durchführung der Prüfung ist nach deren Abschluss dem Staatsministerium zusammenfassend zu berichten.</s></div><div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">§ 27 wird aufgehoben.<br /></span></div></div>
===='''b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen'''====
====§ 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik====