Änderungen

FlSO

239 Byte entfernt, 14:09, 22. Mai 2019
§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
====§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen====
</div><div class="absatz paratext"><s>(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Nach Abschluss der Prüfung setzt der Prüfungsausschuss für jedes geprüfte Fach aus der Prüfungsnote und der Jahresfortgangsnote die Gesamtnote fest; § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Bei der Bildung der Gesamtnote sind die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote gleichwertig. <sup class="satznr">3</sup>Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(3) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer in einem Prüfungsfach</s></div><div class="absatz paratext"><s>1. eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder</s></div><div class="absatz paratext"><s>2. die Prüfungsnote „ungenügend“</s></div><div class="absatz paratext"><s>erzielt hat.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den fachlichen Abschluss, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. <sup class="satznr">2</sup>Studierende, die die fachliche Abschlussprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die fachlichen Leistungen im Studienjahr ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die fachliche Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf. <sup class="satznr">3</sup>Studierende des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 als nicht zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung zugelassen; dies ist ihnen unverzüglich mitzuteilen; sie können für den Rest des Ausbildungsjahres auf Antrag von der weiteren Teilnahme am Unterricht befreit werden.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. <sup class="satznr">2</sup>Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 4 Sätze 1 und 2) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. <sup class="satznr">3</sup>Die Leitung der Abteilung bestimmt den Ablauf der Einsichtnahme, insbesondere Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme.</s></div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 23 wird aufgehoben.</span></div><div class="absatz paranr"></div>
====§ 24 Unterschleif====
<div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer bzw. eine Prüfungsteilnehmerin bei der Prüfung unerlaubter Hilfe oder macht er bzw. sie den Versuch dazu, so wird die betreffende Arbeit mit Note 6 bewertet. <sup class="satznr">2</sup>Als Versuch gilt auch die Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. <sup class="satznr">3</sup>Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. <sup class="satznr">4</sup>In schweren Fällen des Unterschleifs oder der Beihilfe hierzu wird die an der Prüfung teilnehmende Person von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.</s></div>