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§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen
====§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen====
</div><div class="absatz paratext"><s>(1) Die Aufgaben für praktische Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht im jeweiligen Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Die an der Prüfung teilnehmenden Studierenden treffen bis zum Beginn der Arbeitszeit unter Aufsicht gegebenenfalls die notwendigen Vorbereitungen. <sup class="satznr">2</sup>Das benötigte Arbeitsmaterial sowie Hilfsmittel sind vom Staatsinstitut bereitzustellen; § 13 Abs. 4 bleibt unberührt.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Ausführung wird von jeweils mindestens einer für das zu prüfende Fach zuständigen Lehrkraft beaufsichtigt. <sup class="satznr">2</sup>Im Übrigen gelten § 21 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 entsprechend.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(4) <sup class="satznr">1</sup>Nicht selbständige Arbeit oder Beratung der Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen miteinander sind als Unterschleif zu werten; dies gilt auch für die Zeit der Vorbereitung der praktischen Arbeiten. <sup class="satznr">2</sup>Die an der Prüfung teilnehmenden Personen sind bei Beginn der Vorbereitungszeit ausdrücklich darauf und auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(5) Die Leistungen in der praktischen Prüfung werden durch die nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellte Prüfungskommission bewertet.</s></div></div><div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 22 wird aufgehoben.</span></div><div class="absatz paranr"></div>
====§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen====
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