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§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen
====§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen====
</div><div class="absatz paratext"><s>(1) Die Aufgaben für schriftliche Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht in diesem Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(2) Die Anonymität der Prüfungsarbeiten ist bis zum Abschluss der Bewertung sicherzustellen.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Aufsicht bei der Abnahme der schriftlichen Prüfungen führen zwei Lehrkräfte, die nicht im Prüfungsfach Unterricht erteilt haben. <sup class="satznr">2</sup>Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, dass Unterschleife bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. <sup class="satznr">3</sup>Sie haben die an der Prüfung teilnehmenden Studierenden vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern und ausdrücklich auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen. <sup class="satznr">4</sup>Während der Arbeitszeit darf jeweils nicht mehr als ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin den Prüfungsraum verlassen; die Austrittszeit ist auf dem Prüfungspapier zu vermerken. <sup class="satznr">5</sup>Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von diesem beauftragte Person hat sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht zu überzeugen.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(4) <sup class="satznr">1</sup>Die gefertigten Prüfungsarbeiten werden getrennt von je einer erst- und zweitprüfenden Person selbständig bewertet; die Zweitprüfer bzw. Zweitprüferinnen müssen nicht an der Abteilung des Staatsinstituts unterrichtet haben. <sup class="satznr">2</sup>Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Lehrkräfte dürfen nicht zur Bewertung herangezogen werden.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(5) <sup class="satznr">1</sup>Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt nicht auf dem Prüfungspapier, sondern auf einem gesonderten Blatt. <sup class="satznr">2</sup>Sie soll die Begründung der erteilten Note ausweisen, dabei sind die Vorzüge und Mängel der Arbeit hervorzuheben. <sup class="satznr">3</sup>Bei abweichender Beurteilung sollen beide Prüfenden eine Einigung über die Bewertung versuchen. <sup class="satznr">4</sup>Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder überträgt den Stichentscheid einem anderen Prüfer oder einer anderen Prüferin. <sup class="satznr">5</sup>Die Bewertungen sind zu unterzeichnen.</s></div><div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">§ 21 wird aufgehoben.<br /></span></div><div class="absatz paratext"></div></div><div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen====
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