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FlSO

7 Byte hinzugefügt, 13:41, 22. Mai 2019
§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
<div class="absatz paratext">1. entscheidet über den Zeitplan der Prüfung,</div>
<div class="absatz paratext">2. entscheidet über die Prüfungsaufgaben mit den Bewertungskriterien, die Notenschlüssel und über die Zulassung von Hilfsmitteln,</div>
<div class="absatz paratext">3. bestimmt die Prüfer und Prüferinnen, die Prüfungskommissionen für die <s>praktischen und für die sportpraktisch-didaktischen </s> Prüfungen,</div>
<div class="absatz paratext">4. entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Bei Abstimmungen des Prüfungsausschusses entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. <sup class="satznr">2</sup>Für die Frage der Stimmberechtigung findet § 16 Abs. 9 entsprechende Anwendung. <sup class="satznr">3</sup>Stimmenthaltung ist nicht zulässig. <sup class="satznr">4</sup>Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.</div>