1.934
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FlSO
,→§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
<div class="absatz paratext">3. bestimmt die Prüfer und Prüferinnen, die Prüfungskommissionen für die praktischen und für die sportpraktisch-didaktischen Prüfungen,</div>
<div class="absatz paratext">4. entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Bei Abstimmungen des Prüfungsausschusses entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. <sup class="satznr">2</sup>Für die Frage der Stimmberechtigung findet § 16 Abs. 9 entsprechende Anwendung. <sup class="satznr">3</sup>Stimmenthaltung ist nicht zulässig. <sup class="satznr">4</sup>Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.</s></div>
<div class="absatz paratext">(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder die es vertretende Person und mehr als die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Prüfungskommissionen bestehen aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens einem weiteren Mitglied. <sup class="satznr">2</sup>Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(7) In Prüfungsangelegenheiten besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 20 wird aufgehoben.</span></div><div class="absatz paranr"></div>
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