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,→§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
====§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen====
<div class="absatz paratext">(1) An jeder Abteilung wird für die jeweiligen Ausbildungsgänge jeweils ein Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung gebildet.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Der Vorsitz des Prüfungsausschusses obliegt der Leitung der Abteilung; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die fachliche Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann andere geeignete Personen mit dem Vorsitz oder dem stellvertretenden Vorsitz beauftragen. <sup class="satznr">3</sup>Dem Prüfungsausschuss gehören ferner alle mit mehr als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit an der Abteilung tätigen Lehrkräfte an sowie alle Lehrkräfte, die im Prüfungsjahr Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben. <sup class="satznr">4</sup>Das vorsitzende Mitglied kann weitere Lehrkräfte, mit Zustimmung des Staatsministeriums auch Lehrkräfte anderer Abteilungen des Staatsinstituts in den Prüfungsausschuss berufen. <sup class="satznr">5</sup>Das vorsitzende Mitglied entscheidet in sonstigen Angelegenheiten, die keinem anderen Prüfungsorgan zugewiesen sind.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Der Prüfungsausschuss</div>
<div class="absatz paratext">1. entscheidet über den Zeitplan der Prüfung,</div>
<div class="absatz paratext">2. entscheidet über die Prüfungsaufgaben mit den Bewertungskriterien, die Notenschlüssel und über die Zulassung von Hilfsmitteln,</div>
<div class="absatz paratext">3. bestimmt die Prüfer und Prüferinnen, die Prüfungskommissionen für die praktischen und für die sportpraktisch-didaktischen Prüfungen,</div>
<div class="absatz paratext">4. entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Bei Abstimmungen des Prüfungsausschusses entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. <sup class="satznr">2</sup>Für die Frage der Stimmberechtigung findet § 16 Abs. 9 entsprechende Anwendung. <sup class="satznr">3</sup>Stimmenthaltung ist nicht zulässig. <sup class="satznr">4</sup>Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.</s></div>
<div class="absatz paratext">(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder die es vertretende Person und mehr als die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Prüfungskommissionen bestehen aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens einem weiteren Mitglied. <sup class="satznr">2</sup>Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(7) In Prüfungsangelegenheiten besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 20 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
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====§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen====
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