Änderungen

FlSO

2 Byte entfernt, 13:13, 22. Mai 2019
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
# Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6.
(2) Die Aufnahme in die Ausbildung für Ernährung und Gestaltung setzt zusätzlich einen erfolgreichen Berufsabschluss als <s>Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin</s> <span style="color: #ff0000;">bzw. Assistent/Assistentin für Ernährung und Versorgung </span>oder in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt in den Bereichen Mode, Keramik-, Holz- oder Flechtwerkgestaltung voraus.
<div class="absatz paratext">(3) Die Aufnahme in die Ausbildung für Englisch und Sport bzw. Englisch und <s>Kommunikationstechnik</s> <span style="color: #ff0000;">Informationstechnik </span>setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/ Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin mit Englisch als Erster Fremdsprache voraus.</div>