1.934
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FlSO
,→§ 15 Leitung der Abteilung
===='''Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz'''====
====§ 15 Leitung der Abteilung====
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine Person mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung); für deren Aufgaben gilt Art. 57 Abs. 2 und 3 BayEUG entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Neben den sonst in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ist sie ferner zuständig für</div>
1. die Durchführung des Eignungstests,
3. alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.
====§ 16 Lehrerkonferenz====
</div>