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2 Byte entfernt, 08:21, 20. Feb. 2019
§ 7 Aufnahme
<div class="absatz paranr"></div>
====§ 7 Aufnahme====
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<div class="absatz paratext">(1) Über die Aufnahme entscheidet die jeweils zuständige Abteilung des Staatsinstituts.</div>
<div class="absatz paratext">(2) Die Aufnahme ist Bewerbern und Bewerberinnen zu versagen,</div>
1. # welche die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht nachweisen; bestehen Zweifel, ob die gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin gegeben ist, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt werden, 2. # die vom Besuch aller Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1 Nr. 6), 3. # die zweimal die Probezeit (§ 8) nicht bestanden haben, 4. # die ein Ausbildungsjahr nicht mehr wiederholen dürfen, 5. # die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 12 Abs. 6) erfolgreich abschließen können, 6. # soweit sie die an einer Abteilung des Staatsinstituts abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen dürfen.
<div class="absatz paratext">(3) Die Aufnahme kann Bewerbern und Bewerberinnen versagt werden, wenn</div>
1. # sie die Meldefrist versäumt haben, 2. # sie nicht alle in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben, 3. # sie eine Straftat begangen haben und die übrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen, 4. # Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen, 5. # sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit <br />a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder <br />b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder <br />c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen.
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Studienjahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht vorübergehend verhindern. <sup class="satznr">2</sup>Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich an der gewählten Abteilung des Staatsinstituts. <sup class="satznr">3</sup>Zur gleichmäßigen Auslastung kann nach gegenseitiger Abstimmung der Abteilungen des Staatsinstituts die Zuteilung zu einer anderen Abteilung erfolgen. <sup class="satznr">4</sup>Sind mehr Bewerber und Bewerberinnen vorhanden, als aufgenommen werden können, erfolgt die Aufnahme nach dem im Eignungstest erzielten Gesamtergebnis.</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"></div></div>
====§ 8 Probezeit====