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<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung freiwillig wiederholt werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. <sup class="satznr">3</sup>Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. <sup class="satznr">4</sup>Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so bleiben die Rechtsfolgen, die sich aus der erstmals abgelegten Prüfung ergeben, unberührt. <sup class="satznr">5</sup>Wurde binnen eines Monats nach Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis als gewählt. <sup class="satznr">6</sup>Ein Prüfungszeugnis über die wiederholte Prüfung ist nur auszuhändigen, wenn das bisher erteilte Zeugnis vorgelegt wird. <sup class="satznr">7</sup>Auf diesem wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vermerkt, dass und zu welchem Termin die Prüfung wiederholt wurde.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Aushändigung der Bescheinigung nach § 37 Abs. 5 Satz 3 einzureichen. <sup class="satznr">2</sup>Für die Antragstellung auf Wiederholung der Prüfung gemäß Abs. 2 gilt § 26 Satz 4 entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Ausbildung besteht bei Wiederholung der Prüfung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht.</div>
<div class="absatz paratext"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
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====§ 40 Niederschrift und Prüfungslisten====
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===='''Abschnitt III Erweiterungsprüfung'''====
</div>
<div class="cont">
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten in Theorie des jeweiligen Faches, Praxis des jeweiligen Faches, der Fachdidaktik des jeweiligen Faches und aus den jeweiligen Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten je Prüfungsfach fest. <sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen die Prüfungsnote und die Jahresfortgangsnote je einfach. <sup class="satznr">3</sup>Der Teiler ist zwei. <sup class="satznr">4</sup>Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. <sup class="satznr">2</sup>Mit dem Zeugnis wird die erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 FPO II nachgewiesen. <sup class="satznr">3</sup>Wer die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht.</div>
<div class="absatz paratext"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>=====§ 45 Wiederholung der Erweiterungsprüfung=====
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup> § 26 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht nicht.</div>