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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup><s>Die fachliche Abschlussprüfung wird am Ende der fachlichen Ausbildung abgelegt; in der Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird sie in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahrs abgelegt. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann die Termine der Prüfung näher bestimmen. <sup class="satznr">3</sup>Die fachliche Abschlussprüfung wird an der Abteilung abgelegt, an der die fachliche Ausbildung durchlaufen wurde. <sup class="satznr">4</sup>Einer gesonderten Meldung bzw. Zulassung bedarf es nicht. <sup class="satznr">5</sup>Die Jahresfortgangsnoten werden in eine Prüfungsliste eingetragen und den Studierenden spätestens vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.</s></div>
<div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">§ 19 wird  aufgehoben.</span></div>
<div class="contabsatz paratext"></div><div class="paraheadingcont"><div class="absatz paranrparaheading"></div>=====§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen=====
</div>
<div class="absatz paratext"><s>(1) An jeder Abteilung wird für die jeweiligen Ausbildungsgänge jeweils ein Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung gebildet.</s></div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 20 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
=====§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen=====
</div>
<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Aufgaben für schriftliche Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht in diesem Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</s></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
=====§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen=====
</div>
<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Aufgaben für praktische Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht im jeweiligen Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</s></div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 22 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
=====§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen=====
</div>
<div class="absatz paratext"><s>(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.</s></div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 23 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
=====§ 24 Unterschleif=====
<div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer bzw. eine Prüfungsteilnehmerin bei der Prüfung unerlaubter Hilfe oder macht er bzw. sie den Versuch dazu, so wird die betreffende Arbeit mit Note 6 bewertet. <sup class="satznr">2</sup>Als Versuch gilt auch die Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. <sup class="satznr">3</sup>Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. <sup class="satznr">4</sup>In schweren Fällen des Unterschleifs oder der Beihilfe hierzu wird die an der Prüfung teilnehmende Person von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. <sup class="satznr">2</sup>In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. <sup class="satznr">3</sup>Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.</s></div>
<div class="absatz paratext"></div>
</div>
=====§ 25 Versäumnis, Rücktritt=====
<div class="absatz paratext"><s>(1) Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie zu vertreten haben, so werden die in diesem Prüfungsteil zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note 6 bewertet.</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, so sind die versäumten Prüfungsteile zu einem späteren Zeitpunkt (Nachtermin) nachzuholen. <sup class="satznr">2</sup>Der Zeitpunkt wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. <sup class="satznr">3</sup>Für diese Nachtermine sind neue Prüfungsaufgaben zu bestimmen.</s></div>
<div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 25 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
=====§ 26 Wiederholung der Prüfung=====
<div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann – vorbehaltlich der Höchstausbildungsdauer – zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup>Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. <sup class="satznr">3</sup>Für die Wiederholung ist nicht die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr erforderlich; zur Bildung der Gesamtnoten werden dann die bereits erbrachten Jahresnoten herangezogen. <sup class="satznr">4</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ohne erneuten Besuch des Ausbildungsjahres ist bis spätestens 1. Februar, mit erneutem Besuch des Ausbildungsjahres bis spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des fachlichen Ergebnisses der Abschlussprüfung des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres beim Staatsinstitut zu stellen. <sup class="satznr">5</sup>Satz 3 gilt nicht für die integrierte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3.</s></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 26 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
=====§ 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium=====
</div>
<div class="absatz paratext"><s>(1) Über die Aufgabenstellung und den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die wesentlichen Prüfungsvorgänge aufzunehmen sind und die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.</s></div>
<div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">§ 27 wird aufgehoben.<br /></span></div>
</div>
===='''b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen'''=========§ 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik=====
<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>1. Fachtheorie Werken,</s></div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 28 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
=====<s>§ 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik</s>=====
<div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich neben den Prüfungsfächern des § 28 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 zusätzlich auf</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>1. Allgemeine Theorie des Sports und</s></div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">$ 28a wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
=====§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung=====
</div>
<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 29 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
=====§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik=====
</div>
<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 30 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>=== ====
</div>
</div>
</div>
</div>
=====§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Sport, Musik und Sport=====
<div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>1. des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</s></div>
===Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung===
<div class="cont"><div class="paraheading">
=====§ 32 Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung=====
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut findet jährlich einmal gegen Ende des Studienjahres statt. <sup class="satznr">2</sup> § 19 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Die Abschlussprüfung (Erste Lehramtsprüfung) gilt zugleich als Einstellungsprüfung im Sinn des Art. 22 Abs. 2 und 4 des Leistungslaufbahngesetzes.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
=====§ 33 Aufgaben des Staatsministeriums=====
</div>
Dem Staatsministerium obliegt es,
3. über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.
 ==== ====
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
=====§ 34 Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen=====
</div>
(1) 1Für den Prüfungsausschuss gilt § 20 Abs. 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Sätze 2 bis 5, Abs. 4, 5 und 7 entsprechend; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die pädagogisch-didaktische Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen.
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
=====§ 35 Zulassung zur Prüfung=====
</div>
(1) 1Über die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss; einer gesonderten Meldung bedarf es nicht. 2Der Zeitpunkt der Zulassungskonferenz ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise mitzuteilen.
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
=====§ 36 Prüfungsteile=====
</div>
(1) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) 1Die <sup> 1</sup>Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern:
1. Pädagogik,
3. Schulpädagogik.
2Aus <sup>2</sup>Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. 3Soweit <sup>3</sup>Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. 4Im <sup>4</sup>Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.
(3) 1Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. 2Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. 3Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. 4Dabei beträgt die Prüfungszeit in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik und in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, bei einer Fächerverbindung von zwei Fächern in jedem Prüfungsfach 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. 5In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. 6Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. 7Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. 8Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. 9Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. 10Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen.
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
=====§ 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen=====
</div>
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
=====§ 38 Fachgebundene Hochschulreife=====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die fachgebundene Hochschulreife für die in § 6 Nr. 4 der Qualifikationsverordnung vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung genannten Studiengänge erwirbt, wer</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
=====§ 39 Wiederholung der Prüfung=====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Für die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen gilt § 26 Sätze 1 bis 3 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Aushändigung der Bescheinigung nach § 37 Abs. 5 Satz 3 einzureichen. <sup class="satznr">2</sup>Für die Antragstellung auf Wiederholung der Prüfung gemäß Abs. 2 gilt § 26 Satz 4 entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Ausbildung besteht bei Wiederholung der Prüfung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class==== ===="absatz paranr"></div>=====§ 40 Niederschrift und Prüfungslisten=====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Für Niederschrift und Prüfungslisten gilt § 27 Abs. 1 bis 3 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Die Ergebnisse der Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Niederschriften und Prüfungsliste sind dem Staatsministerium vorzulegen.</div>
<div class="absatz paratext"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
=====§ 41 Geltung weiterer Vorschriften=====
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 24 und 25 gelten entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts im Übrigen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext"></div>
</div>
<div class="cont">
==='''Abschnitt III Erweiterungsprüfung'''===
</div>
<div class="cont">
===='''a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik'''====
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
=====§ 42 Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften=====
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 19, 20, 24, 25 und 27 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas Anderes ergibt. <sup class="satznr">2</sup>Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens ausreichend sein. <sup class="satznr">3</sup>Für die schulpraktischen Leistungen gelten § 35 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
=====§ 43 Umfang der Erweiterungsprüfung=====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die Erweiterungsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
=====§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis=====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) § 23 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont">
===='''b) Erweiterungsprüfung für Sport'''====
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
=====§ 46 Erweiterungsprüfung Sport=====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) §§ 19, 20, 21, 23 Abs. 1 und 3, §§ 24, 25, 27, 31, 42 Sätze 2 und 3, § 44 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 sowie § 45 gelten für die Erweiterungsprüfung Sport entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten gemäß § 31 Abs. 3 bis 5 und den Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten der dort genannten Prüfungsfächer sowie eine Note für Didaktik des Sports fest.</div>
</div>
<div class="cont"></div>== ======'''Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle'''===
<div class="cont"><div class="paraheading">
=====§ 47 Ordnungsmaßnahmen=====
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Bei Verstößen gegen die in § 13 festgelegten Pflichten können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:</div>
<div class="absatz paratext">(6) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist den Studierenden, bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 außerdem den Erziehungsberechtigten minderjähriger Studierender, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class==== ===="absatz paranr"></div>=====§ 48 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten=====
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Meinungsverschiedenheiten zwischen Studierenden bzw. deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen im Staatsinstitut im Weg einer Aussprache beigelegt werden. <sup class="satznr">2</sup>Im Übrigen kann beim Staatsinstitut Aufsichtsbeschwerde eingelegt werden. <sup class="satznr">3</sup>Dieses legt die Beschwerde, sofern sie ihr nicht abhilft, einschließlich einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
=====§ 49 Ausnahmefälle=====
</div>
<div class="absatz paratext">Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
=====§ 50 Änderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer=====<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer – ZAF – vom 29. Januar 1975 (GVBl S. 20, BayRS 2038-3-4-8-9-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1991 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:</div>
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
 
 
<div class="absatz paratext">„Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF)“</div>
<div class="absatz paratext aendinhalt"><sup class="satznr">1</sup>Die Zulassung zur Laufbahn des Fachlehrers setzt unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus.<sup class="satznr">2</sup>Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436 BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung.“</div>
4.  §§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.
 
5. § 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung:
 
 
<div class="absatz paratext">„(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen.“</div>
6. § 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben. 
 
 
<div class="absatz paratext"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
=====§ 51 Änderung der Qualifikationsverordnung=====
</div>
<div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2005 (GVBl S. 154), wird wie folgt geändert:</div>
1. § 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
 
 
<div class="absatz paratext">„4. Zeugnis über die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I, II, III und V) zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 38 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung für die folgenden Studiengänge an einer Universität:</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
=====§ 52 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen=====<div class="clearer"></div>
</div>
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.
 
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2005 treten außer Kraft
 
1. die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK),
 
2. die Schulordnung für die staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten für Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Textverarbeitung (FASSO) vom 24. April 1995 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-8-2-UK), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl S. 367).