Änderungen

FlSO

20 Byte entfernt, 15:02, 19. Feb. 2019
Keine Zusammenfassung
</div>
<div class="cont"></div>
===='''Abschnitt II''' Unterrichtsbetrieb====
====§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien====
</div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten hat, kann das Ausbildungsjahr nur einmal und nur im unmittelbaren Anschluss wiederholen. <sup class="satznr">2</sup>Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer überschritten würde. <sup class="satznr">3</sup>Zur Wiederholung eines Ausbildungsjahres bedarf es eines schriftlichen Antrags bis 1. September des darauf folgenden Studienjahres. <sup class="satznr">4</sup>Die Leitung der Abteilung kann abweichend von Satz 1 in begründeten Fällen eine spätere Wiederholung zulassen.</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Ausbildungen beträgt zwei Jahre mehr als die Gesamtdauer der jeweiligen Regelausbildung am Staatsinstitut. <sup class="satznr">2</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die Ausbildung zur Erweiterung der Lehrbefähigung gemäß § 3 Abs. 6 beträgt zwei Jahre. <sup class="satznr">3</sup>Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle am Staatsinstitut bzw. einer Abteilung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. <sup class="satznr">4</sup>Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann.</div>
<div class="cont"></div>=== ========'''Abschnitt III''' Rechte und Pflichten der Studierenden====
====§ 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten====
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Die durch die Teilnahme an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts eventuell entstehenden Kosten müssen für alle Studierenden zumutbar sein.</div>
<div class="absatz paratext"></div>
</div>
===='''Abschnitt IV''' Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz====
====§ 15 Leitung der Abteilung====
</div>
<div class="absatz paratext">(13) Die Leitung der Abteilung vollzieht die Beschlüsse der Lehrerkonferenz entsprechend Art. 58 Abs. 5 BayEUG.</div>
</div>
<div class="cont"></div>=== ========'''Abschnitt V''' Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)====
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate====