1.934
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FlSO
,→Keine Zusammenfassung
==='''Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung'''===
<div class="cont">
===='''Abschnitt I ''' Allgemeines, Aufnahme====
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge====
<div class="absatz paratext">(2) Die Aufnahme ist Bewerbern und Bewerberinnen zu versagen,</div>
1. welche die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht nachweisen; bestehen Zweifel, ob die gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin gegeben ist, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt werden,
2. die vom Besuch aller Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1 Nr. 6),
<div class="absatz paratext">(3) Die Aufnahme kann Bewerbern und Bewerberinnen versagt werden, wenn</div>
1. sie die Meldefrist versäumt haben,
2. sie nicht alle in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben,
</div>
<div class="cont"></div>
==='''Abschnitt II ''' Unterrichtsbetrieb===
====§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien====
</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Ausbildungen beträgt zwei Jahre mehr als die Gesamtdauer der jeweiligen Regelausbildung am Staatsinstitut. <sup class="satznr">2</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die Ausbildung zur Erweiterung der Lehrbefähigung gemäß § 3 Abs. 6 beträgt zwei Jahre. <sup class="satznr">3</sup>Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle am Staatsinstitut bzw. einer Abteilung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. <sup class="satznr">4</sup>Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann.</div>
<div class="cont"></div>
==='''Abschnitt III ''' Rechte und Pflichten der Studierenden===
====§ 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten====
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Die durch die Teilnahme an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts eventuell entstehenden Kosten müssen für alle Studierenden zumutbar sein.</div>
<div class="absatz paratext"></div>
</div>
==='''Abschnitt IV ''' Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz===
====§ 15 Leitung der Abteilung====
</div>
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine Person mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung); für deren Aufgaben gilt Art. 57 Abs. 2 und 3 BayEUG entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Neben den sonst in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ist sie ferner zuständig für</div>
1. die Durchführung des Eignungstests,
2. die Ausübung des Hausrechts,
3. alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.
</div>
<div class="cont"> <div class="paraheading">
====§ 16 Lehrerkonferenz====
</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über</div>
1. die Auswahl wichtiger Lehrmittel,
2. Veranstaltungen, die die gesamte Abteilung betreffen,
3. die Hausordnung,
4. die ihr vorbehaltenen Ordnungsmaßnahmen gegen Studierende,
5. Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Abteilung.
</div>
<div class="cont"></div>
==='''Abschnitt V ''' Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)===
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate====