1.934
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FlSO
,keine Bearbeitungszusammenfassung
5. Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Abteilung.
<sup class="satznr">2</sup>In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen.
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Die Leitung der Abteilung beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Studienjahr ein. <sup class="satznr">2</sup>Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt. <sup class="satznr">3</sup>Das vorsitzende Mitglied hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. <sup class="satznr">4</sup>Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der in der Abteilung des Staatsinstituts üblichen Weise erfolgen. <sup class="satznr">5</sup>In dringenden Fällen ist das vorsitzende Mitglied an die Fristen nicht gebunden.</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. <sup class="satznr">2</sup>Lehrkräfte, die auch an Schulen unterrichten, sowie nebenamtlich tätige oder unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte sind hierzu nur in dem Umfang verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht. <sup class="satznr">3</sup>Das vorsitzende Mitglied kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.</div>
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je dreifach,
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
=====§ 41 Geltung weiterer Vorschriften=====
</div>
</div>
<div class="cont">
===Abschnitt III Erweiterungsprüfung===
</div>
<div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer – ZAF – vom 29. Januar 1975 (GVBl S. 20, BayRS 2038-3-4-8-9-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1991 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:</div>
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
5. § 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung:
<div class="absatz paratext">„(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen.“</div>
6. § 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben.
<div class="absatz paratext">Die Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2005 (GVBl S. 154), wird wie folgt geändert:</div>
1. § 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
|-
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| style="width: 499px;" colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div>
|}<div class="absatz paratext">Die Studienberechtigung gemäß Buchst. b gilt auch für Absolventen einer einjährigen pädagogisch-didaktischen Ausbildung nach § 52 Abs. 8 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK).“</div>