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Keine Zusammenfassung
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Aushändigung der Bescheinigung nach § 37 Abs. 5 Satz 3 einzureichen. <sup class="satznr">2</sup>Für die Antragstellung auf Wiederholung der Prüfung gemäß Abs. 2 gilt § 26 Satz 4 entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Ausbildung besteht bei Wiederholung der Prüfung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht.</div>
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 40</div><div class="absatz paratitel">====§ 40 Niederschrift und Prüfungslisten</div>=====
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<div class="absatz paratext">(5) Niederschriften und Prüfungsliste sind dem Staatsministerium vorzulegen.</div>
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class===== =========="absatz paranr">§ 41</div><div class="absatz paratitel">Geltung weiterer Vorschriften</div>=====
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===Abschnitt III Erweiterungsprüfung===
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====a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik====
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class====="absatz paranr">§ 42</div><div class="absatz paratitel">Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften</div>=====
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup> §§ 19, 20, 24, 25 und 27 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas Anderes ergibt. <sup class="satznr">2</sup>Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens ausreichend sein. <sup class="satznr">3</sup>Für die schulpraktischen Leistungen gelten § 35 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 entsprechend.</div>
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 43</div><div class="absatz paratitel">====§ 43 Umfang der Erweiterungsprüfung</div>=====
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<div class="absatz paratext">(1) Die Erweiterungsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:</div>
 ; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie des jeweiligen Faches,</div></dd>             
2. Praxis des jeweiligen Faches,
3. Fachdidaktik des jeweiligen Faches.
(2) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine schriftliche Prüfung zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 21 entsprechend.
(3) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Prüfungszeit beträgt für das Fach Kommunikationstechnik 300 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der praktischen Prüfung gilt § 22 entsprechend.
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis des jeweiligen Faches,</div>
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; 3.<dd><div class="absatz paratext">Fachdidaktik des jeweiligen Faches.</div>
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<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine schriftliche Prüfung zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 21 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Prüfungszeit beträgt für das Fach Kommunikationstechnik 300 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der praktischen Prüfung gilt § 22 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine mündliche Prüfung in der entsprechenden Fachdidaktik abzulegen. <sup class="satznr">2</sup>Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen und praktischen Prüfung statt. <sup class="satznr">3</sup> § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 5 bis 10 gelten entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig.</div>
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 44</div><div class="absatz paratitel">====§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis</div>=====
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<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erweiterungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. <sup class="satznr">2</sup>Mit dem Zeugnis wird die erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 FPO II nachgewiesen. <sup class="satznr">3</sup>Wer die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht.</div>
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 45</div><div class="absatz paratitel">====§ 45 Wiederholung der Erweiterungsprüfung</div>=====
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class====="absatz paranr">§ 46</div><div class="absatz paratitel">Erweiterungsprüfung Sport</div>=====
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==Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle==
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class====="absatz paranr">§ 47</div><div classOrdnungsmaßnahmen====="absatz paratitel">Ordnungsmaßnahmen</div>
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<div class="absatz paratext">(1) Bei Verstößen gegen die in § 13 festgelegten Pflichten können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:</div>
 ; 1.<dd><div class="absatz paratext">schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft,</div></dd>                   ; 2.<dd><div class="absatz paratext">verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,</div></dd>                   ; 3.<dd><div class="absatz paratext">Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen,</div></dd>                   ; 4.<dd><div class="absatz paratext">Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,</div></dd>                   ; 5.<dd><div class="absatz paratext">Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,</div></dd>       
2. verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,
3. Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen,
4. Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
5. Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
6. Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium.
; 6.<dd>(2) <div sup class="absatz paratextsatznr">Ausschluss von allen Abteilungen 1</sup>Die Androhung der Entlassung und die Entlassung können nur ausgesprochen werden, wenn die Studierenden durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben des Staatsinstituts durch das Staatsministeriumoder die Rechte anderer gefährdet haben.</divsup class="satznr">2</ddsup>Ein Verstoß gilt als wiederholt, wenn mindestens ein Verweis vorausgegangen ist.
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Androhung der Entlassung und die Entlassung können nur ausgesprochen werden, wenn die Studierenden durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben des Staatsinstituts oder die Rechte anderer gefährdet haben. <sup class="satznr">2</sup>Ein Verstoß gilt als wiederholt, wenn mindestens ein Verweis vorausgegangen ist.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Entlassung von Studierenden kann die Lehrerkonferenz nur mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. <sup class="satznr">2</sup>Die Lehrerkonferenz ist hierfür beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Sind bei einer Entlassung besonders schwerwiegende Tatumstände im Sinn des Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG oder Art. 88 Abs. 2 BayEUG gegeben, so hat die Lehrerkonferenz unmittelbar nach dem Beschluss über die Entlassung gesondert zu beschließen, ob beim Staatsministerium Antrag auf Ausschluss des Studierenden von allen Abteilungen des Staatsinstituts gestellt werden soll (Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). <sup class="satznr">2</sup>Abs. 3 gilt entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist den Studierenden, bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 außerdem den Erziehungsberechtigten minderjähriger Studierender, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.</div>
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 48</div><div class="absatz paratitel">====§ 48 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten</div>=====
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Meinungsverschiedenheiten zwischen Studierenden bzw. deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen im Staatsinstitut im Weg einer Aussprache beigelegt werden. <sup class="satznr">2</sup>Im Übrigen kann beim Staatsinstitut Aufsichtsbeschwerde eingelegt werden. <sup class="satznr">3</sup>Dieses legt die Beschwerde, sofern sie ihr nicht abhilft, einschließlich einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.</div>
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 49</div><div class="absatz paratitel">====§ 49 Ausnahmefälle</div>=====
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<div class="absatz paratext">Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.</div>
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