1.934
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FlSO
,→Keine Zusammenfassung
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup>Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut findet jährlich einmal gegen Ende des Studienjahres statt. <sup class="satznr">2</sup> § 19 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">3</sup>Die Abschlussprüfung (Erste Lehramtsprüfung) gilt zugleich als Einstellungsprüfung im Sinn des Art. 22 Abs. 2 und 4 des Leistungslaufbahngesetzes.</div>
<div class="absatz paratext"></div>
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class====="absatz paranr">§ 33</div><div class="absatz paratitel">Aufgaben des Staatsministeriums</div>=====
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1. die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen,
2. die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,
3. über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class====="absatz paranr">§ 34</div><div class="absatz paratitel">Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen</div>=====
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(2) Der Prüfungsausschuss
1. entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,
3. entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.
(3) 1Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen werden für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. 2Jede Prüfungskommission besteht aus zwei fachkundigen Lehrkräften, von denen eine zum vorsitzenden Mitglied, die andere zum beisitzenden Mitglied bestellt wird. 3Im Übrigen gelten § 20 Abs. 5 und Abs. 7 entsprechend.
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class====="absatz paranr">§ 35</div><div class="absatz paratitel">Zulassung zur Prüfung</div>=====
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(2) 1Die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung setzt voraus je eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ für
1. die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,
2. die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.
2Bei der Berechnung der jeweiligen Gesamtnote ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen zu teilen. 3 § 37 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 4Jede der schulpraktischen Leistungen ist im Umfang von maximal zwei Unterrichtsstunden an einer vom Staatsinstitut zu benennenden Schule (Praktikumsschule) zu erbringen. 5Eine Woche vor der jeweiligen schulpraktischen Leistung ist eine schriftliche Ausarbeitung der schulpraktischen Leistung bei der Praktikumslehrkraft abzugeben mit der Erklärung, dass die Ausarbeitung ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. 6Die schulpraktische Leistung wird von der Praktikumslehrkraft und an Grund- und Hauptschulen von einer vom Staatlichen Schulamt benannten Lehrkraft bzw. an Realschulen vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin oder einer von ihm bzw. ihr benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts bewertet. 7Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Lehrkräfte eine Einigung über die Benotung versuchen. 8Falls keine Einigung zustande kommt, erhalten die Studierenden die Note nach § 37 Abs. 3 analog, die sich auf zwei Dezimalstellen aus den Bewertungen der beiden Lehrkräfte ergibt. 9 § 23 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. 2Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies baldmöglichst, spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn, schriftlich gegen Aushändigungsnachweis und mit Begründung mitzuteilen.
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<div class="cont"><div class="paraheading">
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=====§ 36 Prüfungsteile=====
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(2) 1Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern:
2. Psychologie,
3. Schulpädagogik.
2Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. 3Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. 4Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.
(3) 1Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. 2Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. 3Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. 4Dabei beträgt die Prüfungszeit in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik und in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, bei einer Fächerverbindung von zwei Fächern in jedem Prüfungsfach 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. 5In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. 6Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. 7Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. 8Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. 9Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. 10Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen.
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class===== =========="absatz paranr">§ 37</div><div class="absatz paratitel">Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen</div>=====
<div class="clearer"></div>
</div>
{| border="0" frame="void" rules="none"
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„sehr gut“</div>| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt bis einschließlich 1,50,</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„gut“</div>| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50,</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„befriedigend“</div>| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50,</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„ausreichend“</div>| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,50,</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„mangelhaft“</div>| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis einschließlich 5,50,</div>|-| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„ungenügend“</div>| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei einem Notendurchschnitt über 5,50</div>|}<div class="absatz paratext">erteilt.</div><div class="absatz paratext">(4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer</div>Pädagogik
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
Psychologie
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
Schulpädagogik
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
je dreifach,
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
Didaktik der gewählten Fächer
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
bei Fächerverbindungen mit 4 Unterrichtsfächern je Fach eineinhalbfach,
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
bei Fächerverbindungen mit 2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach.
|}
2Der Teiler für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote ist jeweils 15.
(3) 1Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtprüfungsnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Es wird die Gesamtprüfungsnote
{| border="0" frame="void" rules="none"
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
„sehr gut“
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
bei einem Notendurchschnitt bis einschließlich 1,50,
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
„gut“
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50,
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
„befriedigend“
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50,
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
„ausreichend“
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,50,
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
„mangelhaft“
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis einschließlich 5,50,
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
„ungenügend“
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|
bei einem Notendurchschnitt über 5,50
(4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer
1. die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter oder
2. in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder
3. in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“
erhalten hat.
<div style="text-align: left;">(5) <sup>1</sup>Wer die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. <sup>2</sup>Dieses enthält</div>
1. die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern,
2.die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresnoten aufgenommen.
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">3</sup>Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht. <sup class="satznr">4</sup>Auf Antrag wird in diesem Fall zusätzlich ein Zeugnis mit den Angaben nach Satz 2 Nr. 2 erteilt, das eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. <sup class="satznr">2</sup>Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 5 Satz 1) bzw. der Bescheinigung (vgl. Abs. 5 Satz 3) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. <sup class="satznr">3</sup> § 23 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 38</div><div class="absatz paratitel">====§ 38 Fachgebundene Hochschulreife</div>=====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) Die fachgebundene Hochschulreife für die in § 6 Nr. 4 der Qualifikationsverordnung vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung genannten Studiengänge erwirbt, wer</div>
2. einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.
<div class="absatz paratext">(2) Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife wird durch eine Urkunde bestätigt, die vom Staatsministerium ausgestellt wird.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 39</div><div class="absatz paratitel">====§ 39 Wiederholung der Prüfung</div>=====
<div class="clearer"></div>
</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie des jeweiligen Faches,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis des jeweiligen Faches,</div>
</dd>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen,</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,</div>
</dd>
; 5.<dd><div class="absatz paratext">Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">§§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Pädagogik</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Psychologie</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Psychology of Excellence</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Schulpädagogik</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Sonderpädagogik</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Lehramt an Grundschulen</div>
</dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Ernährungswissenschaft;“</div>
</dd>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK),</div>
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