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611 Byte entfernt, 12:48, 19. Feb. 2019
Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Stundentafeln können Unterricht auch in Form von Vorlesungen, Seminaren und schulpraktischen Veranstaltungen, und als Pflichtveranstaltungen, Wahlpflichtveranstaltungen sowie Wahlveranstaltungen vorsehen. <sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen, insbesondere im Fach Sport, können Ausbildungskurse und Praktika auch in Blockform, in den Ferienzeiten sowie außerhalb des Staatsinstituts abgehalten werden.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Ferien richten sich nach der allgemeinen Ferienordnung (Art. 5 Abs. 2 BayEUG). <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
====§ 10 Leistungsnachweise====
<div class="absatz paranr"></div>
<div class="clearer"><span style="font-size: 0.939em;">(1) </span><sup class="satznr">1</sup><span style="font-size: 0.939em;">Studierende, die einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt haben, erhalten einen Nachtermin. </span><sup class="satznr">2</sup><span style="font-size: 0.939em;">Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.</span></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche bzw. eine praktische Ersatzprüfung angesetzt werden. <sup class="satznr">2</sup>Eine mündliche Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach die mündlichen Leistungen der Studierenden wegen ihrer Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden können.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Studienhalbjahr stattfinden. <sup class="satznr">2</sup>Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Studienjahres erstrecken. <sup class="satznr">3</sup>Der Termin der Ersatzprüfung ist den Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. <sup class="satznr">4</sup>Mit dem Termin ist den Studierenden der Prüfungsstoff bekannt zu geben.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teilnimmt, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachweisen. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsinstitut kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis, ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung versäumt oder eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.</div>
</div>
====§ 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer====
<div class="absatz paranr"></div>
<div class="clearer"><span style="font-size: 0.939em;">(1) </span><sup class="satznr">1</sup><span style="font-size: 0.939em;">Am Ende jeden Ausbildungsjahres<s>, vor Beginn der fachlichen Abschlussprüfung</s> und vor Beginn der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung werden für alle Unterrichtsfächer, in denen nach § 10 Abs. 1 Leistungsnachweise zu erbringen sind, Jahresfortgangsnoten in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. </span><sup class="satznr">2</sup><span style="font-size: 0.939em;">In den schulpraktischen Fächern werden dabei nur die <s>Lehrproben</s> <span style="color: #ff0000;">schulpraktischen Leistungen </span>gewertet. </span><sup class="satznr">3</sup><span style="font-size: 0.939em;"> § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.</span></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(2) Am Ende jeden Ausbildungsjahres wird jeweils ein Jahreszeugnis mit den Jahresfortgangsnoten erteilt; dies gilt nicht für Ausbildungsjahre, die mit einer Abschlussprüfung enden.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Die Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Ausbildungsjahr erhält, wer in <s>höchstens einem</s> <span style="color: #ff0000;">jedem </span>Pflicht- oder Wahlpflichtfach <span style="color: #ff0000;">mindestens </span>die Jahresfortgangsnote <s>„mangelhaft“</s> <span style="color: #ff0000;">ausreichend </span><s>und in keinem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „ungenügend“</s> erhalten hat.</div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten hat, kann das Ausbildungsjahr nur einmal und nur im unmittelbaren Anschluss wiederholen. <sup class="satznr">2</sup>Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer überschritten würde. <sup class="satznr">3</sup>Zur Wiederholung eines Ausbildungsjahres bedarf es eines schriftlichen Antrags bis 1. September des darauf folgenden Studienjahres. <sup class="satznr">4</sup>Die Leitung der Abteilung kann abweichend von Satz 1 in begründeten Fällen eine spätere Wiederholung zulassen.</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Ausbildungen beträgt zwei Jahre mehr als die Gesamtdauer der jeweiligen Regelausbildung am Staatsinstitut. <sup class="satznr">2</sup>Die Höchstausbildungsdauer für die Ausbildung zur Erweiterung der Lehrbefähigung gemäß § 3 Abs. 6 beträgt zwei Jahre. <sup class="satznr">3</sup>Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle am Staatsinstitut bzw. einer Abteilung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. <sup class="satznr">4</sup>Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann.</div>
</div>
<div class="cont"></div>
 
===Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden===
====§ 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext">(1) <sup class="satznr">1</sup>Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts verpflichtet. <sup class="satznr">2</sup>Die durch die Teilnahme an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts eventuell entstehenden Kosten müssen für alle Studierenden zumutbar sein.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen einschließlich von Exkursionen und <s>eintägigen</s> Studienfahrten trifft die Leitung der Abteilung. <s><sup class="satznr">2</sup>Mehrtägige Studienfahrten bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.</s></div>
<div class="absatz paratext">(6) Die Leitung der Abteilung kann in dringenden Ausnahmefällen Studierende auf deren Antrag beurlauben.</div>
<div class="absatz paratext">(7) <sup class="satznr">1</sup>Sind Studierende wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert, den ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, so sind die Verhinderungen und ihr Grund unverzüglich dem Staatsinstitut anzuzeigen. <sup class="satznr">2</sup>Dauert eine Erkrankung länger als drei Unterrichtstage, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">3</sup>Häufen sich krankheitsbedingte Versäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. <sup class="satznr">4</sup>Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
====§ 14 Studierendenvertretung====
</div>
=== ===
===Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz===
==== ====
<div class="cont"><div class="paraheading">
====§ 15 Leitung der Abteilung====
<div class="clearer"></div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Der Aushang von Plakaten und die Verteilung sonstiger Druckschriften, die sich an die Studierenden wenden, können zugelassen werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für Erziehung und Unterricht oder für die spätere berufliche Ausbildung und Tätigkeit von Bedeutung sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. <sup class="satznr">2</sup>Die Entscheidung trifft die Leitung der Abteilung.</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
====§ 18 Erhebungen====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"></div>
==Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut<div class="clearer"></div><div class="cont">
===Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen===
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont">
====a) Allgemeines====
<div class="clearer"></div></div><div class="cont"><div class="paraheading">====§ 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort=====
<div class="clearer"></div>
</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>
=====§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen=====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 20 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
=====§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen=====
<div class="clearer"></div>
</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
=====§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen=====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 22 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
=====§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen=====
<div class="clearer"></div>
</div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 23 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>====§ 24 Unterschleif====<div class="clearer"></div></div>
<div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer bzw. eine Prüfungsteilnehmerin bei der Prüfung unerlaubter Hilfe oder macht er bzw. sie den Versuch dazu, so wird die betreffende Arbeit mit Note 6 bewertet. <sup class="satznr">2</sup>Als Versuch gilt auch die Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. <sup class="satznr">3</sup>Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. <sup class="satznr">4</sup>In schweren Fällen des Unterschleifs oder der Beihilfe hierzu wird die an der Prüfung teilnehmende Person von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. <sup class="satznr">2</sup>In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. <sup class="satznr">3</sup>Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.</s></div>
<div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">§ 24 wird aufgehoben.</span></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"></div>====§ 25 Versäumnis, Rücktritt====<div class="clearer"></div></div>
<div class="absatz paratext"><s>(1) Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie zu vertreten haben, so werden die in diesem Prüfungsteil zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note 6 bewertet.</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, so sind die versäumten Prüfungsteile zu einem späteren Zeitpunkt (Nachtermin) nachzuholen. <sup class="satznr">2</sup>Der Zeitpunkt wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. <sup class="satznr">3</sup>Für diese Nachtermine sind neue Prüfungsaufgaben zu bestimmen.</s></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 25 wird aufgehoben.</span></div>
=====§ 26 Wiederholung der Prüfung====</div>=
<div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann – vorbehaltlich der Höchstausbildungsdauer – zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup>Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. <sup class="satznr">3</sup>Für die Wiederholung ist nicht die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr erforderlich; zur Bildung der Gesamtnoten werden dann die bereits erbrachten Jahresnoten herangezogen. <sup class="satznr">4</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ohne erneuten Besuch des Ausbildungsjahres ist bis spätestens 1. Februar, mit erneutem Besuch des Ausbildungsjahres bis spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des fachlichen Ergebnisses der Abschlussprüfung des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres beim Staatsinstitut zu stellen. <sup class="satznr">5</sup>Satz 3 gilt nicht für die integrierte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3.</s></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 26 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
=====§ 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium=====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">§ 27 wird aufgehoben.<br /></span></div>
</div>
<div class="cont">===b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen== =======b) Prüfungsbestimmungen § 28 Fachliche Abschlussprüfung für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen AusbildungenFächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik=====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">====§ 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik====<div class="clearer"></div></div><div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>1. Fachtheorie Werken,</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>2. Praxis des Werkens, </s></div>
====§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>1. Fachtheorie der Gestaltung,</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie der Gestaltung sowie Fachtheorie Ernährung ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</s></div>
<div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis der Gestaltung und Praxis der Ernährung ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für das Prüfungsfach Praxis der Gestaltung 360 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis der Ernährung 300 Minuten.</s></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 29 wird aufgehoben.</span></div>
<div class="absatz paranr"></div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
</dd>
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div>
</dd>
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Geräteturnen,</div>
</dd>
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
</dd>
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div>
</dd>
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Geräteturnen,</div>
</dd>
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie der Kommunikationstechnik,</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
</dd>
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div>
</dd>
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Geräteturnen,</div>
</dd>
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie der Kommunikationstechnik,</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
</dd>
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div>
</dd>
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Geräteturnen,</div>
</dd>
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen,</div>
</dd>
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,</div>
</dd>
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Pädagogik,</div>
</dd>
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Psychologie,</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter oder</div>
</dd>
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern,</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie des jeweiligen Faches,</div>
</dd>
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis des jeweiligen Faches,</div>
</dd>
 
</div>
<div class="cont"></div>
 
==Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle==
<div class="clearer"></div>