1.934
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FlSO
,→Abschnitt II Unterrichtsbetrieb
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===Abschnitt II Unterrichtsbetrieb===
====§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien====
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<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Leistungsnachweise sind so bald wie möglich zu bewerten und mit den Studierenden zu besprechen; die erreichte Note ist mitzuteilen. <sup class="satznr">2</sup>Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 BayEUG; Zwischennoten sind nicht zulässig. <sup class="satznr">3</sup>Die Arbeiten sind bis zum Ende des folgenden Studienjahres am Staatsinstitut aufzubewahren; Werkarbeiten können früher zurückgegeben werden.</div>
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====§ 11 Nachholung von Leistungsnachweisen====
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<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teilnimmt, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachweisen. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsinstitut kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis, ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung versäumt oder eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.</div>
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====§ 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer====
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===Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden===
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