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9 Byte entfernt, 12:12, 19. Feb. 2019
Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Studienjahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht vorübergehend verhindern. <sup class="satznr">2</sup>Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich an der gewählten Abteilung des Staatsinstituts. <sup class="satznr">3</sup>Zur gleichmäßigen Auslastung kann nach gegenseitiger Abstimmung der Abteilungen des Staatsinstituts die Zuteilung zu einer anderen Abteilung erfolgen. <sup class="satznr">4</sup>Sind mehr Bewerber und Bewerberinnen vorhanden, als aufgenommen werden können, erfolgt die Aufnahme nach dem im Eignungstest erzielten Gesamtergebnis.</div>
<div class="cont"><div class="paraheading">
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====§ 8 Probezeit====
<div class="clearer"></div>
</div>
<div class="cont"></div>
 
===Abschnitt II Unterrichtsbetrieb===
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