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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 22 wird aufgehoben.</span></div>
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<div class="absatz paratext"><s>(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Nach Abschluss der Prüfung setzt der Prüfungsausschuss für jedes geprüfte Fach aus der Prüfungsnote und der Jahresfortgangsnote die Gesamtnote fest; § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. <sup class="satznr">2</sup>Bei der Bildung der Gesamtnote sind die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote gleichwertig. <sup class="satznr">3</sup>Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(3) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer in einem Prüfungsfach</s></div> ; 1.<dd><div class="absatz paratext"><s>1. eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder</divs></dddiv> ; 2.<dd><div class="absatz paratext"><s>2. die Prüfungsnote „ungenügend“</divs></dddiv> <div class="absatz paratext"><s>erzielt hat.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den fachlichen Abschluss, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. <sup class="satznr">2</sup>Studierende, die die fachliche Abschlussprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die fachlichen Leistungen im Studienjahr ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die fachliche Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf. <sup class="satznr">3</sup>Studierende des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 als nicht zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung zugelassen; dies ist ihnen unverzüglich mitzuteilen; sie können für den Rest des Ausbildungsjahres auf Antrag von der weiteren Teilnahme am Unterricht befreit werden.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. <sup class="satznr">2</sup>Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 4 Sätze 1 und 2) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. <sup class="satznr">3</sup>Die Leitung der Abteilung bestimmt den Ablauf der Einsichtnahme, insbesondere Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme.</s></div>
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 2423 wird aufgehoben.</span></div><div class="absatz paratitelparanr">Unterschleif</div>====§ 24 Unterschleif====
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<div class="absatz paratext"><s>(1) <sup class="satznr">1</sup>Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer bzw. eine Prüfungsteilnehmerin bei der Prüfung unerlaubter Hilfe oder macht er bzw. sie den Versuch dazu, so wird die betreffende Arbeit mit Note 6 bewertet. <sup class="satznr">2</sup>Als Versuch gilt auch die Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. <sup class="satznr">3</sup>Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. <sup class="satznr">4</sup>In schweren Fällen des Unterschleifs oder der Beihilfe hierzu wird die an der Prüfung teilnehmende Person von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. <sup class="satznr">2</sup>In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. <sup class="satznr">3</sup>Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(3) Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 sind schriftlich gegen Aushändigungs- bzw. Zustellungsnachweis mitzuteilen.</s></div><div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">§ 24 wird aufgehoben.</span></div>
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 25</div><div class="absatz paratitel">===§ 25 Versäumnis, Rücktritt</div>====
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<div class="absatz paratext"><s>(1) Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie zu vertreten haben, so werden die in diesem Prüfungsteil zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note 6 bewertet.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Versäumen Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, so sind die versäumten Prüfungsteile zu einem späteren Zeitpunkt (Nachtermin) nachzuholen. <sup class="satznr">2</sup>Der Zeitpunkt wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. <sup class="satznr">3</sup>Für diese Nachtermine sind neue Prüfungsaufgaben zu bestimmen.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. <sup class="satznr">2</sup>Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass die Krankheit durch das Zeugnis eines anderen Arztes oder einer anderen Ärztin nachgewiesen wird. <sup class="satznr">3</sup>In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. <sup class="satznr">4</sup>Haben sich Studierende der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe nicht anerkannt werden, es sei denn, dass diese den Studierenden nicht erkennbar waren.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(4) <sup class="satznr">1</sup>Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. <sup class="satznr">2</sup>Ist Prüfungsteilnehmern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die volle Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuss den Rücktritt mit der Wirkung genehmigen, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt.</s></div>
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 2625 wird aufgehoben.</span></div><div class="absatz paratitel">== ======§ 26 Wiederholung der Prüfung</div>===
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<div class="absatz paratext"><s><sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann – vorbehaltlich der Höchstausbildungsdauer – zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. <sup class="satznr">2</sup>Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. <sup class="satznr">3</sup>Für die Wiederholung ist nicht die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr erforderlich; zur Bildung der Gesamtnoten werden dann die bereits erbrachten Jahresnoten herangezogen. <sup class="satznr">4</sup>Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ohne erneuten Besuch des Ausbildungsjahres ist bis spätestens 1. Februar, mit erneutem Besuch des Ausbildungsjahres bis spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des fachlichen Ergebnisses der Abschlussprüfung des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres beim Staatsinstitut zu stellen. <sup class="satznr">5</sup>Satz 3 gilt nicht für die integrierte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3.</s></div>
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 2726 wird aufgehoben.</span></div><div class="absatz paratitelparanr"></div>====§ 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium</div>====
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<div class="absatz paratext"><s>(1) Über die Aufgabenstellung und den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die wesentlichen Prüfungsvorgänge aufzunehmen sind und die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(3) Der Niederschrift ist eine Prüfungsliste beizugeben, die die von jedem Prüfungsteilnehmer bzw. jeder Prüfungsteilnehmerin erzielten Prüfungsnoten, die Jahresfortgangsnoten und die Gesamtnoten enthält.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(4) Über die Durchführung der Prüfung ist nach deren Abschluss dem Staatsministerium zusammenfassend zu berichten.</s></div><div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">§ 27 wird aufgehoben.<br /></span></div>
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====b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen====
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