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499 Byte hinzugefügt, 09:29, 15. Feb. 2019
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup><s>Die fachliche Abschlussprüfung wird am Ende der fachlichen Ausbildung abgelegt; in der Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird sie in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahrs abgelegt. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann die Termine der Prüfung näher bestimmen. <sup class="satznr">3</sup>Die fachliche Abschlussprüfung wird an der Abteilung abgelegt, an der die fachliche Ausbildung durchlaufen wurde. <sup class="satznr">4</sup>Einer gesonderten Meldung bzw. Zulassung bedarf es nicht. <sup class="satznr">5</sup>Die Jahresfortgangsnoten werden in eine Prüfungsliste eingetragen und den Studierenden spätestens vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.</s></div>
<div class="absatz paratext"><sspan style="color: #ff0000;">§ 19 wird  aufgehoben.</sspan></div>
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<div class="absatz paratext"><s>(1) An jeder Abteilung wird für die jeweiligen Ausbildungsgänge jeweils ein Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung gebildet.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Der Vorsitz des Prüfungsausschusses obliegt der Leitung der Abteilung; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die fachliche Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann andere geeignete Personen mit dem Vorsitz oder dem stellvertretenden Vorsitz beauftragen. <sup class="satznr">3</sup>Dem Prüfungsausschuss gehören ferner alle mit mehr als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit an der Abteilung tätigen Lehrkräfte an sowie alle Lehrkräfte, die im Prüfungsjahr Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben. <sup class="satznr">4</sup>Das vorsitzende Mitglied kann weitere Lehrkräfte, mit Zustimmung des Staatsministeriums auch Lehrkräfte anderer Abteilungen des Staatsinstituts in den Prüfungsausschuss berufen. <sup class="satznr">5</sup>Das vorsitzende Mitglied entscheidet in sonstigen Angelegenheiten, die keinem anderen Prüfungsorgan zugewiesen sind.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(3) Der Prüfungsausschuss</s></div><div class="absatz paratext"><s>1. entscheidet über den Zeitplan der Prüfung,</s></div><div class="absatz paratext"><s>2. entscheidet über die Prüfungsaufgaben mit den Bewertungskriterien, die Notenschlüssel und über die Zulassung von Hilfsmitteln,</s></div><div class="absatz paratext"><s>3. bestimmt die Prüfer und Prüferinnen, die Prüfungskommissionen für die praktischen und für die sportpraktisch-didaktischen Prüfungen,</s></div><div class="absatz paratext"><s>4. entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(4) <sup class="satznr">1</sup>Bei Abstimmungen des Prüfungsausschusses entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. <sup class="satznr">2</sup>Für die Frage der Stimmberechtigung findet § 16 Abs. 9 entsprechende Anwendung. <sup class="satznr">3</sup>Stimmenthaltung ist nicht zulässig. <sup class="satznr">4</sup>Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder die es vertretende Person und mehr als die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(6) <sup class="satznr">1</sup>Prüfungskommissionen bestehen aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens einem weiteren Mitglied. <sup class="satznr">2</sup>Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(7) In Prüfungsangelegenheiten besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.</s></div>
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 20 wird aufgehoben.</span></div><div class="absatz paranr"></div>====§ 21Durchführung 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen====
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<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Aufgaben für schriftliche Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht in diesem Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(2) Die Anonymität der Prüfungsarbeiten ist bis zum Abschluss der Bewertung sicherzustellen.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Aufsicht bei der Abnahme der schriftlichen Prüfungen führen zwei Lehrkräfte, die nicht im Prüfungsfach Unterricht erteilt haben. <sup class="satznr">2</sup>Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, dass Unterschleife bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. <sup class="satznr">3</sup>Sie haben die an der Prüfung teilnehmenden Studierenden vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern und ausdrücklich auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen. <sup class="satznr">4</sup>Während der Arbeitszeit darf jeweils nicht mehr als ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin den Prüfungsraum verlassen; die Austrittszeit ist auf dem Prüfungspapier zu vermerken. <sup class="satznr">5</sup>Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von diesem beauftragte Person hat sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht zu überzeugen.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(4) <sup class="satznr">1</sup>Die gefertigten Prüfungsarbeiten werden getrennt von je einer erst- und zweitprüfenden Person selbständig bewertet; die Zweitprüfer bzw. Zweitprüferinnen müssen nicht an der Abteilung des Staatsinstituts unterrichtet haben. <sup class="satznr">2</sup>Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Lehrkräfte dürfen nicht zur Bewertung herangezogen werden.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(5) <sup class="satznr">1</sup>Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt nicht auf dem Prüfungspapier, sondern auf einem gesonderten Blatt. <sup class="satznr">2</sup>Sie soll die Begründung der erteilten Note ausweisen, dabei sind die Vorzüge und Mängel der Arbeit hervorzuheben. <sup class="satznr">3</sup>Bei abweichender Beurteilung sollen beide Prüfenden eine Einigung über die Bewertung versuchen. <sup class="satznr">4</sup>Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder überträgt den Stichentscheid einem anderen Prüfer oder einer anderen Prüferin. <sup class="satznr">5</sup>Die Bewertungen sind zu unterzeichnen.</s></div><div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">§ 21 wird aufgehoben.<br /></span></div><div class="absatz paratext"></div>
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class===="absatz paranr">§ 22</div><div class="absatz paratitel">Durchführung praktischer Prüfungen</div>====
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<div class="absatz paratext"><s>(1) Die Aufgaben für praktische Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht im jeweiligen Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(2) <sup class="satznr">1</sup>Die an der Prüfung teilnehmenden Studierenden treffen bis zum Beginn der Arbeitszeit unter Aufsicht gegebenenfalls die notwendigen Vorbereitungen. <sup class="satznr">2</sup>Das benötigte Arbeitsmaterial sowie Hilfsmittel sind vom Staatsinstitut bereitzustellen; § 13 Abs. 4 bleibt unberührt.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Ausführung wird von jeweils mindestens einer für das zu prüfende Fach zuständigen Lehrkraft beaufsichtigt. <sup class="satznr">2</sup>Im Übrigen gelten § 21 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 entsprechend.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(4) <sup class="satznr">1</sup>Nicht selbständige Arbeit oder Beratung der Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen miteinander sind als Unterschleif zu werten; dies gilt auch für die Zeit der Vorbereitung der praktischen Arbeiten. <sup class="satznr">2</sup>Die an der Prüfung teilnehmenden Personen sind bei Beginn der Vorbereitungszeit ausdrücklich darauf und auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen.</s></div><div class="absatz paratext"><s>(5) Die Leistungen in der praktischen Prüfung werden durch die nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellte Prüfungskommission bewertet.</s></div>
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr"><span style="color: #ff0000;">§ 22 wird aufgehoben.</span></div><div class="absatz paranr"></div><div class="absatz paranr">§ 23</div>
<div class="absatz paratitel">Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen</div>
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