1.934
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FlSO
,→Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut
==Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut==
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===Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen===
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class===="absatz paranr">§ 19</div><div class="absatz paratitel">Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort</div>====
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<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">1</sup><s>Die fachliche Abschlussprüfung wird am Ende der fachlichen Ausbildung abgelegt; in der Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird sie in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahrs abgelegt. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann die Termine der Prüfung näher bestimmen. <sup class="satznr">3</sup>Die fachliche Abschlussprüfung wird an der Abteilung abgelegt, an der die fachliche Ausbildung durchlaufen wurde. <sup class="satznr">4</sup>Einer gesonderten Meldung bzw. Zulassung bedarf es nicht. <sup class="satznr">5</sup>Die Jahresfortgangsnoten werden in eine Prüfungsliste eingetragen und den Studierenden spätestens vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.</s></div><div class="absatz paratext"><s></s></div>
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 20</div><div class="absatz paratitel">===§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen</div>====
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<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Der Vorsitz des Prüfungsausschusses obliegt der Leitung der Abteilung; der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die fachliche Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. <sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium kann andere geeignete Personen mit dem Vorsitz oder dem stellvertretenden Vorsitz beauftragen. <sup class="satznr">3</sup>Dem Prüfungsausschuss gehören ferner alle mit mehr als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit an der Abteilung tätigen Lehrkräfte an sowie alle Lehrkräfte, die im Prüfungsjahr Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben. <sup class="satznr">4</sup>Das vorsitzende Mitglied kann weitere Lehrkräfte, mit Zustimmung des Staatsministeriums auch Lehrkräfte anderer Abteilungen des Staatsinstituts in den Prüfungsausschuss berufen. <sup class="satznr">5</sup>Das vorsitzende Mitglied entscheidet in sonstigen Angelegenheiten, die keinem anderen Prüfungsorgan zugewiesen sind.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Der Prüfungsausschuss</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Bei Abstimmungen des Prüfungsausschusses entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. <sup class="satznr">2</sup>Für die Frage der Stimmberechtigung findet § 16 Abs. 9 entsprechende Anwendung. <sup class="satznr">3</sup>Stimmenthaltung ist nicht zulässig. <sup class="satznr">4</sup>Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder die es vertretende Person und mehr als die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.</div>
<div class="absatz paratext">(7) In Prüfungsangelegenheiten besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.</div>
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<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 21</div><div class="absatz paratitel">Durchführung ===§ 21Durchführung schriftlicher Prüfungen</div>====
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie Werken,</div>
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis des Werkens,</div>
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; 3.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie Technisches Zeichnen,</div>
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; 4.<dd><div class="absatz paratext">Praxis Technisches Zeichnen,</div>
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; 5.<dd><div class="absatz paratext">Theorie der Kommunikationstechnik,</div>
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; 6.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Kommunikationstechnik,</div>
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; 7.<dd><div class="absatz paratext">Kunstgeschichte/Werkanalyse,</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">Allgemeine Theorie des Sports und</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div>
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; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichende Leistungen im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">Gerätturnen,</div>
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie der Gestaltung,</div>
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Gestaltung,</div>
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; 3.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie der Ernährung,</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie der Kommunikationstechnik,</div>
</dd>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div>
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; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">Geräteturnen,</div>
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen,</div>
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,</div>
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">Pädagogik,</div>
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">Psychologie,</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter oder</div>
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern,</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie des jeweiligen Faches,</div>
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis des jeweiligen Faches,</div>
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<div class="absatz paratext">(3) Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten gemäß § 31 Abs. 3 bis 5 und den Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten der dort genannten Prüfungsfächer sowie eine Note für Didaktik des Sports fest.</div>
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==Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle==
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