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135 Byte entfernt, 16:44, 14. Feb. 2019
Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme
<div class="absatz paratext">(1) Die Aufnahme in das Staatsinstitut setzt voraus</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">einen  einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG,</div></dd>        ; 2.<dd><div class="absatz paratext">gesundheitliche  gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin und</div></dd>      3. Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6.
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6.</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">(2) Die Aufnahme in die Ausbildung für Ernährung und Gestaltung setzt zusätzlich einen erfolgreichen Berufsabschluss als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin oder in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt in den Bereichen Mode, Keramik-, Holz- oder Flechtwerkgestaltung voraus.</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Lebenslauf (tabellarisch),</div>
</dd>
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Nachweis der erforderlichen Schulbildung; wenn die erforderliche Schulbildung erst am Ende des laufenden Schuljahrs abgeschlossen wird, ist der Bewerbung zunächst das letzte Zwischen- oder ggf. Jahreszeugnis beizufügen,</div>
</dd>
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">bei minderjährigen Bewerbern und Bewerberinnen die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten,</div>
</dd>
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist, sofern nicht unmittelbar der Übergang aus einer Schule erfolgt,</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">welche die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht nachweisen; bestehen Zweifel, ob die gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin gegeben ist, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt werden,</div>
</dd>
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die vom Besuch aller Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1 Nr. 6),</div>
</dd>
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">die zweimal die Probezeit (§ 8) nicht bestanden haben,</div>
</dd>
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">die ein Ausbildungsjahr nicht mehr wiederholen dürfen,</div>
</dd>
 
; 5.<dd><div class="absatz paratext">die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 12 Abs. 6) erfolgreich abschließen können,</div>
</dd>
 
; 1.<dd><div class="absatz paratext">sie die Meldefrist versäumt haben,</div>
</dd>
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">sie nicht alle in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben,</div>
</dd>
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">sie eine Straftat begangen haben und die übrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen,</div>
</dd>
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,</div>
</dd>
 
; 5.<dd><div class="absatz paratext">sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit</div>
</dd>
 
; a)<dd><div class="absatz paratext">eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder</div>
</dd>
 
; b)<dd><div class="absatz paratext">eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder</div>
</dd>