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<div class="absatz paratext">(7) Nach erfolgreichem Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung kann zur Erweiterung einer Fächerverbindung (§ 2 Abs. 2 Satz 2) in einem einjährigen Ausbildungsgang die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in einem Erweiterungsfach vermittelt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(8) Über die Durchführung der Ausbildungsgänge entscheidet das Staatsministerium.</div>
<div class="absatz paratext"><span style="color: #ff0000;">(9) Für die Fächerverbindung Gestaltung, Ernährung und <s>Kommunikationstechnik </s>Informationstechnik wird in vier Ausbildungsjahren die fachliche und die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.</span></div>
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 4</div>