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,→Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme
<div class="absatz paratext">(3) Für die Fächerverbindung Werken, <s>Technisches Zeichnen</s>, Sport und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> wird in <s>drei</s> <span style="color: #ff0000;">vier </span>Ausbildungsjahren die fachliche <s>Ausbildung</s> und <s>in einem daran anschließenden Ausbildungsjahr</s> die pädagogisch-didaktische Ausbildung vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(4) Für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung wird in zwei Ausbildungsjahren die auf einer beruflichen Ausbildung aufbauende fachliche und die pädagogisch-didaktische Ausbildung <s>integriert</s> vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Für die Fächerverbindungen Englisch und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span>, Musik und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> sowie Sport und <s>Kommunikationstechnik </s><span style="color: #ff0000;">Informationstechnik</span> werden in <s>einem</s> <span style="color: #ff0000;">zwei </span>Ausbildungsjahr<span style="color: #ff0000;">en</span> die fachliche <span style="color: #ff0000;">und die pädagogisch-didaktische </span>Ausbildung <s>in <s>Kommunikationstechnik </s>in Kommunikationstechnik und in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr die pädagogisch- didaktische Ausbildung jeweils für beide Fächer der Fächerverbindung</s> vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(6) Für die Fächerverbindungen Englisch und Sport sowie Musik und Sport werden in einem Ausbildungsjahr die fachliche Ausbildung in Sport und in einem anschließenden weiteren Ausbildungsjahr die pädagogisch-didaktische Ausbildung jeweils für beide Fächer der Fächerverbindung vermittelt.</div>
<div class="absatz paratext">(7) Nach erfolgreichem Abschluss der fachlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung kann zur Erweiterung einer Fächerverbindung (§ 2 Abs. 2 Satz 2) in einem einjährigen Ausbildungsgang die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung in einem Erweiterungsfach vermittelt werden.</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG,</div>
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin und</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">Lebenslauf (tabellarisch),</div>
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">Nachweis der erforderlichen Schulbildung; wenn die erforderliche Schulbildung erst am Ende des laufenden Schuljahrs abgeschlossen wird, ist der Bewerbung zunächst das letzte Zwischen- oder ggf. Jahreszeugnis beizufügen,</div>
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; 3.<dd><div class="absatz paratext">bei minderjährigen Bewerbern und Bewerberinnen die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten,</div>
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; 4.<dd><div class="absatz paratext">ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist, sofern nicht unmittelbar der Übergang aus einer Schule erfolgt,</div>
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; 1.<dd><div class="absatz paratext">welche die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht nachweisen; bestehen Zweifel, ob die gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin gegeben ist, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt werden,</div>
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; 2.<dd><div class="absatz paratext">die vom Besuch aller Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1 Nr. 6),</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">die zweimal die Probezeit (§ 8) nicht bestanden haben,</div>
</dd>
; 4.<dd><div class="absatz paratext">die ein Ausbildungsjahr nicht mehr wiederholen dürfen,</div>
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; 5.<dd><div class="absatz paratext">die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 12 Abs. 6) erfolgreich abschließen können,</div>
</dd>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">sie die Meldefrist versäumt haben,</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">sie nicht alle in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben,</div>
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; 3.<dd><div class="absatz paratext">sie eine Straftat begangen haben und die übrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen,</div>
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; 4.<dd><div class="absatz paratext">Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,</div>
</dd>
; 5.<dd><div class="absatz paratext">sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit</div>
</dd>
; a)<dd><div class="absatz paratext">eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder</div>
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; b)<dd><div class="absatz paratext">eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder</div>
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