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FLSO

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Keine Zusammenfassung
<div class="cont">
=Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern<br />(FISO)<br />Vom 9. August 2005<br />(GVBl. S. 436, ber. S. 516)<br />BayRS 2038-3-4-8-7-K= 
<div class="absatz standangabe">Vollzitat nach RedR: Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl. S. 436, 516, BayRS 2038-3-4-8-7-K), die zuletzt durch § 1 Nr. 125 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist</div>
<div class="einleitungsformel"><div class="absatz einleitungsformel">Auf Grund von</div>
; 1.<dd><div class="absatz einleitungsformel">Art. 125 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 89 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 272) und Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 69), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss §§ 1 bis 49, § 52,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz einleitungsformel">Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 69), erlassen die Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss §§ 50, 52 Abs. 1,</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz einleitungsformel">Art. 60 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 24. März 2004 (GVBl S. 84), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, §§ 51, 52 Abs. 1</div>
</dd>
 
<div class="absatz einleitungsformel">die folgende Verordnung:</div>
</div>
==Inhaltsübersicht==
<div class="clearer"></div>
 ; <dd><div class="absatz gltext">Erster Teil Allgemeines</div> ; <dd><div class="absatz gltext">§ 1 Geltungsbereich</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 2 Zulässige Fächerverbindungen1 Geltungsbereich</div>
</dd>
 
<dd><div class="absatz gltext">§ 2 Zulässige Fächerverbindungen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Zweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung</div>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt I Allgemeines, Aufnahme</div> ; <dd><div class="absatz gltext">§ 3 Aufgabe des Staatsinstituts, AusbildungsgängeZweiter Teil Fachliche und pädagogische Ausbildung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 4 AufnahmevoraussetzungenAbschnitt I Allgemeines, Aufnahme</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 5 Bewerbung3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 6 Eignungstest4 Aufnahmevoraussetzungen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 7 Aufnahme5 Bewerbung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 8 Probezeit6 Eignungstest</div>
</dd>
 
<dd><div class="absatz gltext">§ 7 Aufnahme</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt II Unterrichtsbetrieb</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien8 Probezeit</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 10 LeistungsnachweiseAbschnitt II Unterrichtsbetrieb</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 11 Nachholung von Leistungsnachweisen9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer10 Leistungsnachweise</div>
</dd>
 
<dd><div class="absatz gltext">§ 11 Nachholung von Leistungsnachweisen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 13 Teilnahme am Unterricht12 Jahresfortgangsnoten, sonstige PflichtenJahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 14 StudierendenvertretungAbschnitt III Rechte und Pflichten der Studierenden</div>
</dd>
<dd><div class="absatz gltext">§ 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 15 Leitung der Abteilung14 Studierendenvertretung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 16 Abschnitt IV Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz</div>
</dd>
<dd><div class="absatz gltext">§ 15 Leitung der Abteilung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate16 Lehrerkonferenz</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 18 ErhebungenAbschnitt V Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)</div>
</dd>
<dd><div class="absatz gltext">§ 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate</div>
</dd>
 
<dd><div class="absatz gltext">§ 18 Erhebungen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Dritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut</div>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen</div>
; <dd><div class="absatz gltext">a) Allgemeines</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 19 Prüfungszeitpunkt und PrüfungsortDritter Teil Abschlussprüfungen am Staatsinstitut</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, PrüfungskommissionenAbschnitt I Fachliche Abschlussprüfungen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungena) Allgemeines</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse20 Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in PrüfungsunterlagenPrüfungskommissionen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 24 Unterschleif21 Durchführung schriftlicher Prüfungen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 25 Versäumnis, Rücktritt22 Durchführung praktischer Prüfungen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 26 Wiederholung 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium24 Unterschleif</div>
</dd>
 
<dd><div class="absatz gltext">§ 25 Versäumnis, Rücktritt</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik26 Wiederholung der Prüfung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Werken27 Niederschrift, Technisches ZeichnenPrüfungsliste, Sport und KommunikationstechnikBericht an das Staatsministerium</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 29 Fachliche Abschlussprüfung b) Prüfungsbestimmungen für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltungfachlichen Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 30 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und KommunikationstechnikFächerverbindung Werken, Sport und KommunikationstechnikTechnisches Zeichnen, Kunsterziehung, Englisch und Kommunikationstechnik</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 31 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport, Musik und SportKommunikationstechnik</div>
</dd>
 
<dd><div class="absatz gltext">§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung</div>
</dd>
 
<dd><div class="absatz gltext">§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 32 Prüfungszeit 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen Englisch und PrüfungsortSport, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktischen AbschlussprüfungMusik und Sport</div>
</dd>
;   <dd><div class="absatz gltext">§ 33 Aufgaben des StaatsministeriumsAbschnitt II Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 34 Prüfungsausschuss für die 32 Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung der pädagogisch-didaktische didaktischen Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 35 Zulassung zur Prüfung33 Aufgaben des Staatsministeriums</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 36 Prüfungsteile34 Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen35 Zulassung zur Prüfung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 38 Fachgebundene Hochschulreife36 Prüfungsteile</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 39 Wiederholung 37 Festsetzung der PrüfungPrüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 40 Niederschrift und Prüfungslisten38 Fachgebundene Hochschulreife</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 41 Geltung weiterer Vorschriften39 Wiederholung der Prüfung</div>
</dd>
 
<dd><div class="absatz gltext">§ 40 Niederschrift und Prüfungslisten</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Abschnitt III Erweiterungsprüfung</div>
; <dd><div class="absatz gltext">a) Erweiterungsprüfung für Kommunikationstechnik§ 41 Geltung weiterer Vorschriften</div></dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 42 Entsprechende Anwendung von PrüfungsvorschriftenAbschnitt III Erweiterungsprüfung</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 43 Umfang der a) Erweiterungsprüfungfür Kommunikationstechnik</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis42 Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 45 Wiederholung 43 Umfang der Erweiterungsprüfung</div>
</dd>
 
<dd><div class="absatz gltext">§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen, Abschlusszeugnis</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">b) Erweiterungsprüfung für Sport</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 46 45 Wiederholung der Erweiterungsprüfung Sport</div>
</dd>
 
<dd><div class="absatz gltext">b) Erweiterungsprüfung für Sport</div>
</dd>
<dd><div class="absatz gltext">§ 46 Erweiterungsprüfung Sport</div>
</dd>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle</div>
;   <dd><div class="absatz gltext">§ 47 Vierter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 48 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten47 Ordnungsmaßnahmen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 49 Ausnahmefälle48 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten</div>
</dd>
 
<dd><div class="absatz gltext">§ 49 Ausnahmefälle</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">Fünfter Teil Änderung anderer Vorschriften, Schlussbestimmungen</div>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 50 Fünfter Teil Änderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächeranderer Vorschriften, Schlussbestimmungen</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 51 50 Änderung der QualifikationsverordnungVerordnung über die Zulassung und Ausbildung der Fachlehrer musischer und technischer Fächer</div>
</dd>
; <dd><div class="absatz gltext">§ 52 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen51 Änderung der Qualifikationsverordnung</div>
</dd>
 
<dd><div class="absatz gltext">§ 52 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen</div>
</dd>
 
 
 
</div>
<div class="cont">
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Kommunikationstechnik</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Ernährung und Gestaltung</div>
</dd>
 
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">Englisch und Sport</div>
</dd>
 
 
; 5.<dd><div class="absatz paratext">Englisch und Kommunikationstechnik</div>
</dd>
 
 
; 6.<dd><div class="absatz paratext">Musik und Kommunikationstechnik</div>
</dd>
 
 
; 7.<dd><div class="absatz paratext">Musik und Sport</div>
</dd>
 
 
; 8.<dd><div class="absatz paratext">Sport und Kommunikationstechnik.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) kann die Erweiterung der genannten Fächerverbindungen mit einem in einer anderen Fächerverbindung genannten Fach zulassen.</div>
</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin und</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">(2) Die Aufnahme in die Ausbildung für Ernährung und Gestaltung setzt zusätzlich einen erfolgreichen Berufsabschluss als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin oder in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt in den Bereichen Mode, Keramik-, Holz- oder Flechtwerkgestaltung voraus.</div>
<div class="absatz paratext">(3) Die Aufnahme in die Ausbildung für Englisch und Sport bzw. Englisch und Kommunikationstechnik setzt zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/ Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin mit Englisch als Erster Fremdsprache voraus.</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Lebenslauf (tabellarisch),</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Nachweis der erforderlichen Schulbildung; wenn die erforderliche Schulbildung erst am Ende des laufenden Schuljahrs abgeschlossen wird, ist der Bewerbung zunächst das letzte Zwischen- oder ggf. Jahreszeugnis beizufügen,</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">bei minderjährigen Bewerbern und Bewerberinnen die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten,</div>
</dd>
 
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist, sofern nicht unmittelbar der Übergang aus einer Schule erfolgt,</div>
</dd>
 
 
; 5.<dd><div class="absatz paratext">eine ärztliche Bescheinigung über die uneingeschränkte Sporttauglichkeit, wenn die Ausbildung im Fach Sport erfolgen soll; die Bescheinigung ist spätestens am Tag des Eignungstests vorzulegen.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. <sup class="satznr">2</sup>Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren.</div>
</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">welche die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht nachweisen; bestehen Zweifel, ob die gesundheitliche Eignung für den Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin gegeben ist, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt werden,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die vom Besuch aller Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1 Nr. 6),</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">die zweimal die Probezeit (§ 8) nicht bestanden haben,</div>
</dd>
 
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">die ein Ausbildungsjahr nicht mehr wiederholen dürfen,</div>
</dd>
 
 
; 5.<dd><div class="absatz paratext">die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 12 Abs. 6) erfolgreich abschließen können,</div>
</dd>
 
 
; 6.<dd><div class="absatz paratext">soweit sie die an einer Abteilung des Staatsinstituts abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen dürfen.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">(3) Die Aufnahme kann Bewerbern und Bewerberinnen versagt werden, wenn</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">sie die Meldefrist versäumt haben,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">sie nicht alle in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben,</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">sie eine Straftat begangen haben und die übrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen,</div>
</dd>
 
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,</div>
</dd>
 
 
; 5.<dd><div class="absatz paratext">sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit</div>
</dd>
; a)<dd><div class="absatz paratext">eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder</div>
</dd>
 
 
; b)<dd><div class="absatz paratext">eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder</div>
</dd>
 
 
; c)<dd><div class="absatz paratext">eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen.</div>
</dd>
</dd>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Studienjahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht vorübergehend verhindern. <sup class="satznr">2</sup>Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich an der gewählten Abteilung des Staatsinstituts. <sup class="satznr">3</sup>Zur gleichmäßigen Auslastung kann nach gegenseitiger Abstimmung der Abteilungen des Staatsinstituts die Zuteilung zu einer anderen Abteilung erfolgen. <sup class="satznr">4</sup>Sind mehr Bewerber und Bewerberinnen vorhanden, als aufgenommen werden können, erfolgt die Aufnahme nach dem im Eignungstest erzielten Gesamtergebnis.</div>
</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die erforderliche fachliche Abschlussprüfung bestanden hat,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">bei allen Fächerverbindungen in den Fächern Deutsch und Pädagogik mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat,</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">bei den Fächerverbindungen mit Kommunikationstechnik zusätzlich im Fach Informationstechnische Bildung mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat und</div>
</dd>
 
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe vorgelegt hat.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Die genannten Jahresfortgangsnoten sind in das Zeugnis über den fachlichen Abschluss aufzunehmen.</div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten hat, kann das Ausbildungsjahr nur einmal und nur im unmittelbaren Anschluss wiederholen. <sup class="satznr">2</sup>Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer überschritten würde. <sup class="satznr">3</sup>Zur Wiederholung eines Ausbildungsjahres bedarf es eines schriftlichen Antrags bis 1. September des darauf folgenden Studienjahres. <sup class="satznr">4</sup>Die Leitung der Abteilung kann abweichend von Satz 1 in begründeten Fällen eine spätere Wiederholung zulassen.</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Durchführung des Eignungstests,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Ausübung des Hausrechts,</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.</div>
</dd>
 
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 16</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Auswahl wichtiger Lehrmittel,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Veranstaltungen, die die gesamte Abteilung betreffen,</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">die Hausordnung,</div>
</dd>
 
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">die ihr vorbehaltenen Ordnungsmaßnahmen gegen Studierende,</div>
</dd>
 
 
; 5.<dd><div class="absatz paratext">Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Abteilung.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. <sup class="satznr">2</sup>Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. <sup class="satznr">3</sup>Der Termin ist so festzulegen, dass auch nebenamtlich tätige und unterhälftig beschäftige Lehrkräfte möglichst teilnehmen können. <sup class="satznr">4</sup>Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Studierendenvertreter oder andere Personen Gelegenheit zur Äußerung erhalten.</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über den Zeitplan der Prüfung,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Prüfungsaufgaben mit den Bewertungskriterien, die Notenschlüssel und über die Zulassung von Hilfsmitteln,</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">bestimmt die Prüfer und Prüferinnen, die Prüfungskommissionen für die praktischen und für die sportpraktisch-didaktischen Prüfungen,</div>
</dd>
 
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Bei Abstimmungen des Prüfungsausschusses entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. <sup class="satznr">2</sup>Für die Frage der Stimmberechtigung findet § 16 Abs. 9 entsprechende Anwendung. <sup class="satznr">3</sup>Stimmenthaltung ist nicht zulässig. <sup class="satznr">4</sup>Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.</div>
<div class="absatz paratext">(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder die es vertretende Person und mehr als die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Prüfungsnote „ungenügend“</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">erzielt hat.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Wer die fachliche Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den fachlichen Abschluss, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. <sup class="satznr">2</sup>Studierende, die die fachliche Abschlussprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die fachlichen Leistungen im Studienjahr ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die fachliche Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf. <sup class="satznr">3</sup>Studierende des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 als nicht zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung zugelassen; dies ist ihnen unverzüglich mitzuteilen; sie können für den Rest des Ausbildungsjahres auf Antrag von der weiteren Teilnahme am Unterricht befreit werden.</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie Werken,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis des Werkens,</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie Technisches Zeichnen,</div>
</dd>
 
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">Praxis Technisches Zeichnen,</div>
</dd>
 
 
; 5.<dd><div class="absatz paratext">Theorie der Kommunikationstechnik,</div>
</dd>
 
 
; 6.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Kommunikationstechnik,</div>
</dd>
 
 
; 7.<dd><div class="absatz paratext">Kunstgeschichte/Werkanalyse,</div>
</dd>
 
 
; 8.<dd><div class="absatz paratext">Bildnerische Praxis.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik und Kunstgeschichte/ Werkanalyse ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis des Werkens, Praxis Technisches Zeichnen, Praxis der Kommunikationstechnik und Bildnerische Praxis ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für die Prüfungsfächer Praxis Technisches Zeichnen und Praxis Kommunikationstechnik jeweils 300 Minuten, für die Prüfungsfächer Praxis des Werkens und Bildnerische Praxis jeweils 360 Minuten.</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Allgemeine Theorie des Sports und</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis des Sports.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen in Allgemeine Theorie des Sports und Praxis des Sports unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Nachweis</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichende Leistungen im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</div>
</dd>
 
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie des Werkens, Fachtheorie Technisches Zeichnen, Theorie der Kommunikationstechnik ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Trainingslehre.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.</div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis des Werkens, Praxis Technisches Zeichnen, Praxis der Kommunikationstechnik ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für die Prüfungsfächer Praxis Technisches Zeichnen und Praxis Kommunikationstechnik jeweils 300 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis des Werkens 360 Minuten.</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Gerätturnen,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Schwimmen.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sport-praktisch-didaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</div>
<div class="absatz paratext">(7) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie der Gestaltung,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Gestaltung,</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Fachtheorie der Ernährung,</div>
</dd>
 
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Ernährung.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Fachtheorie der Gestaltung sowie Fachtheorie Ernährung ist jeweils eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>In den Prüfungsfächern Praxis der Gestaltung und Praxis der Ernährung ist jeweils eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt für das Prüfungsfach Praxis der Gestaltung 360 Minuten, für das Prüfungsfach Praxis der Ernährung 300 Minuten.</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie der Kommunikationstechnik,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis der Kommunikationstechnik.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Theorie der Kommunikationstechnik ist eine schriftliche Arbeit zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Fach Praxis der Kommunikationstechnik ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">eines Vereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">mindestens ausreichender Leistungen im Jahresfortgang im Fach Sport und Gesundheit (einschließlich Sportförderunterricht) sowie im Fach Elementare Bewegungs- und Spielerziehung und</div>
</dd>
 
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Trendsportarten“.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Die Zulassung kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein können.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">das Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports und</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">den sportpraktisch-didaktischen Bereich.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>In geeigneten Fällen können die vorgeschriebenen Prüfungen unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im Prüfungsfach Allgemeine Theorie des Sports sind zwei schriftliche Arbeiten im Umfang von je 180 Minuten Dauer zu fertigen aus den Gebieten</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Sportbiologie/-medizin und</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Trainingslehre.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Ermittlung der Prüfungsnote haben die Noten der beiden schriftlichen Arbeiten grundsätzlich gleiches Gewicht.</div>
<div class="absatz paratext">(4) <sup class="satznr">1</sup>Die sportpraktisch-didaktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Geräteturnen,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Leichtathletik und</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Schwimmen.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Für jedes Fach werden in Teilprüfungen das sportliche Leistungsvermögen und die Methodik der Vermittlung (einschließlich der Fähigkeit zur persönlichen praktischen Demonstration) praktisch geprüft; ergänzend findet ein Prüfungsgespräch von ca. 10 Minuten Dauer zu den jeweiligen fachspezifisch-theoretischen Kenntnissen (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) statt. <sup class="satznr">3</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 können Prüfungsleistungen in mehreren Disziplinen verlangt werden. <sup class="satznr">4</sup>Die Leistungen in jedem Fach werden von einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 bestellten Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">5</sup> § 22 findet für die sportpraktischdidaktische Prüfung keine Anwendung. <sup class="satznr">6</sup>Für jedes Fach nach Satz 1 wird eine Prüfungsnote ermittelt; dabei kommt der Bewertung der Teilprüfung zur Methodik der Vermittlung besonderes Gewicht zu.</div>
<div class="absatz paratext">(5) In den Fächern Gymnastik/Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, Sportspiele (Basketball, Handball, Fußball, Volleyball) sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 12 Abs. 1 als Gesamtnote; Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Jahresfortgangsnote.</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.</div>
</dd>
 
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 34</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen werden für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. <sup class="satznr">2</sup>Jede Prüfungskommission besteht aus zwei fachkundigen Lehrkräften, von denen eine zum vorsitzenden Mitglied, die andere zum beisitzenden Mitglied bestellt wird. <sup class="satznr">3</sup>Im Übrigen gelten § 20 Abs. 5 und Abs. 7 entsprechend.</div>
</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Bei der Berechnung der jeweiligen Gesamtnote ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen zu teilen. <sup class="satznr">3</sup> § 37 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="satznr">4</sup>Jede der schulpraktischen Leistungen ist im Umfang von maximal zwei Unterrichtsstunden an einer vom Staatsinstitut zu benennenden Schule (Praktikumsschule) zu erbringen. <sup class="satznr">5</sup>Eine Woche vor der jeweiligen schulpraktischen Leistung ist eine schriftliche Ausarbeitung der schulpraktischen Leistung bei der Praktikumslehrkraft abzugeben mit der Erklärung, dass die Ausarbeitung ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. <sup class="satznr">6</sup>Die schulpraktische Leistung wird von der Praktikumslehrkraft und an Grund- und Hauptschulen von einer vom Staatlichen Schulamt benannten Lehrkraft bzw. an Realschulen vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin oder einer von ihm bzw. ihr benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts bewertet. <sup class="satznr">7</sup>Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Lehrkräfte eine Einigung über die Benotung versuchen. <sup class="satznr">8</sup>Falls keine Einigung zustande kommt, erhalten die Studierenden die Note nach § 37 Abs. 3 analog, die sich auf zwei Dezimalstellen aus den Bewertungen der beiden Lehrkräfte ergibt. <sup class="satznr">9</sup> § 23 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. <sup class="satznr">2</sup>Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies baldmöglichst, spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn, schriftlich gegen Aushändigungsnachweis und mit Begründung mitzuteilen.</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Pädagogik,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Psychologie,</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Schulpädagogik.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. <sup class="satznr">3</sup>Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. <sup class="satznr">4</sup>Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. <sup class="satznr">2</sup>Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. <sup class="satznr">3</sup>Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. <sup class="satznr">4</sup>Dabei beträgt die Prüfungszeit in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik und in der Fächerverbindung Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, bei einer Fächerverbindung von zwei Fächern in jedem Prüfungsfach 30 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. <sup class="satznr">5</sup>In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. <sup class="satznr">6</sup>Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. <sup class="satznr">7</sup>Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. <sup class="satznr">8</sup>Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. <sup class="satznr">9</sup>Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. <sup class="satznr">10</sup>Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen.</div>
<div class="absatz paratext">(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Bei der Berechnung der Gesamtprüfungsnote zählt die Bewertung der Leistungen in</div>
>{| border="0" frame="void" rules="none"<colgroup><col><col></colgroup>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div> 
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div> 
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei Fächerverbindungen mit 4 Unterrichtsfächern je Fach eineinhalbfach,</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div> 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">bei Fächerverbindungen mit 2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach.</div>
|}<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">2</sup>Der Teiler für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote ist jeweils 15.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtprüfungsnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet. <sup class="satznr">2</sup>Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. <sup class="satznr">3</sup>Es wird die Gesamtprüfungsnote</div>
>{| border="0" frame="void" rules="none"<colgroup><col><col></colgroup>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">„sehr gut“</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter oder</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">erhalten hat.</div>
<div class="absatz paratext">(5) <sup class="satznr">1</sup>Wer die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. <sup class="satznr">2</sup>Dieses enthält</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresnoten aufgenommen.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext"><sup class="satznr">3</sup>Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht. <sup class="satznr">4</sup>Auf Antrag wird in diesem Fall zusätzlich ein Zeugnis mit den Angaben nach Satz 2 Nr. 2 erteilt, das eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.</div>
<div class="absatz paratext">(6) <sup class="satznr">1</sup>Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. <sup class="satznr">2</sup>Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 5 Satz 1) bzw. der Bescheinigung (vgl. Abs. 5 Satz 3) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. <sup class="satznr">3</sup> § 23 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">(2) Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife wird durch eine Urkunde bestätigt, die vom Staatsministerium ausgestellt wird.</div>
</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Theorie des jeweiligen Faches,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">Praxis des jeweiligen Faches,</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Fachdidaktik des jeweiligen Faches.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine schriftliche Prüfung zu fertigen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 21 entsprechend.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Im gewählten Fach ist eine praktische Prüfung abzulegen; diese kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. <sup class="satznr">2</sup>Die Prüfungszeit beträgt für das Fach Kommunikationstechnik 300 Minuten. <sup class="satznr">3</sup>Für die Durchführung der praktischen Prüfung gilt § 22 entsprechend.</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft,</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,</div>
</dd>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen,</div>
</dd>
 
 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,</div>
</dd>
 
 
; 5.<dd><div class="absatz paratext">Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,</div>
</dd>
 
 
; 6.<dd><div class="absatz paratext">Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium.</div>
</dd>
 
<div class="absatz paratext">(2) <sup class="satznr">1</sup>Die Androhung der Entlassung und die Entlassung können nur ausgesprochen werden, wenn die Studierenden durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben des Staatsinstituts oder die Rechte anderer gefährdet haben. <sup class="satznr">2</sup>Ein Verstoß gilt als wiederholt, wenn mindestens ein Verweis vorausgegangen ist.</div>
<div class="absatz paratext">(3) <sup class="satznr">1</sup>Die Entlassung von Studierenden kann die Lehrerkonferenz nur mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. <sup class="satznr">2</sup>Die Lehrerkonferenz ist hierfür beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">Die Überschrift erhält folgende Fassung:</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">„Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF)“</div>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">§ 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">§ 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:</div>
<div class="absatz paratext">„<sup>1</sup>Diese Verordnung gilt für Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.“</div>
 
 
; 3.<dd><div class="absatz paratext">§ 2 erhält folgende Fassung:</div>
</dd>
; 3.<dd><div class="absatz paratext">§ 2 erhält folgende Fassung:</div>
<div class="paraheading"><div class="absatz paranr aendinhalt">Ҥ 2</div>
<div class="absatz paratitel aendinhalt">Zulassung zur Laufbahn</div>
</div>
<div class="absatz paratext aendinhalt"><sup class="satznr">1</sup>Die Zulassung zur Laufbahn des Fachlehrers setzt unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen den Nachweis der erforderlichen Vorbildung in einer zugelassenen Fächerverbindung voraus.<sup class="satznr">2</sup>Die zulässigen Fächerverbindungen und die erforderliche Vorbildung ergeben sich aus der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436 BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung.“</div>
</dd> 
; 4.<dd><div class="absatz paratext">§§ 3 bis 5 werden aufgehoben; die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 3 bis 5.</div>
</dd>
 
 
; 5.<dd><div class="absatz paratext">§ 4 Abs. 2 (neu) erhält folgende Fassung:</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">„(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben sich die Fachlehreranwärter nach Maßgabe der Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einer praktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen zu unterziehen und an den Seminarveranstaltungen teilzunehmen.“</div>
</dd> 
; 6.<dd><div class="absatz paratext">§ 5 Abs. 3 (neu) wird aufgehoben.</div>
</dd>
 
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 51</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">§ 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:</div>
</dd>; <dd><div class="absatz paratext">„4. Zeugnis über die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I, II, III und V) zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 38 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils geltenden Fassung für die folgenden Studiengänge an einer Universität:</div></dd>
; –<dd><div class="absatz paratext">Pädagogik</div>
</dd>
 
 
; –<dd><div class="absatz paratext">Psychologie</div>
</dd>
 
 
; –<dd><div class="absatz paratext">Psychology of Excellence</div>
</dd>
 
 
; –<dd><div class="absatz paratext">Schulpädagogik</div>
</dd>
 
 
; –<dd><div class="absatz paratext">Sonderpädagogik</div>
</dd>
 
 
; –<dd><div class="absatz paratext">Lehramt an Grundschulen</div>
</dd>
 
 
; –<dd><div class="absatz paratext">Lehramt an Hauptschulen,</div>
</dd>
<div class="absatz paratext">Absolventen des Ausbildungsgangs Ernährung und Gestaltung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern darüber hinaus</div>
</dd> 
; –<dd><div class="absatz paratext">Ernährungswissenschaft;“</div>
</dd>
 
 
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">In § 66 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Nr. 9 angefügt:</div>
</dd>
<dd><div class="absatz paratext">„9. Zeugnis über die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern an einer in Spalte 1 aufgeführten Abteilung jeweils zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 29 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) für einen jeweils in Spalte 2 genannten Studiengang an einer Universität:</div>
</dd>
; 2.<dd><div class="absatz paratext">In § 66 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Nr. 9 angefügt:</div> ; <dd><div class="absatz paratext">„9. Zeugnis über die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern an einer in Spalte 1 aufgeführten Abteilung jeweils zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 29 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) für einen jeweils in Spalte 2 genannten Studiengang an einer Universität:</div>{| border="0" frame="void" rules="none"<colgroup><col><col></colgroup>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Spalte 1</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">a) Abteilungen</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div> 
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">I und V</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div> 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div> 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychology of Excellence</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div> 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div> 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Sonderpädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div> 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Grundschulen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div> 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Hauptschulen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">b) Abteilungen</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div> 
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">II und III</div>
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Ernährungswissenschaft</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div> 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Pädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div> 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychologie</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div> 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Psychology of Excellence</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div> 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulpädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div> 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Sonderpädagogik</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div> 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Grundschulen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div> 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an Hauptschulen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div> 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Lehramt an beruflichen</div>
|-
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab"></div> 
| colspan="1" rowspan="1" valign="top"|<div class="absatz tab">Schulen in einer Fächerverbindung mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Hauswirtschaft).</div>
|}<div class="absatz paratext">Die Studienberechtigung gemäß Buchst. b gilt auch für Absolventen einer einjährigen pädagogisch-didaktischen Ausbildung nach § 52 Abs. 8 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-UK).“</div>
</dd></dd> 
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="absatz paranr">§ 52</div>
; 1.<dd><div class="absatz paratext">die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 1985 (GVBl S. 461, BayRS 2038-3-4-8-7-UK),</div>
</dd>
 
 
; 2.<dd><div class="absatz paratext">die Schulordnung für die staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten für Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Textverarbeitung (FASSO) vom 24. April 1995 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-8-2-UK), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl S. 367).</div>
</dd>
 
</div>
<div class="cont"><div class="paraheading"><div class="clearer"></div>